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   LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16 WS, 152 Js 16476/16   

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LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16 WS, 152 Js 16476/16 (https://dejure.org/2019,18156)
LG Regensburg, Entscheidung vom 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16 WS, 152 Js 16476/16 (https://dejure.org/2019,18156)
LG Regensburg, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16 WS, 152 Js 16476/16 (https://dejure.org/2019,18156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung, Geschäftsführerbestellung, Untersuchungshaftentlassung, Erlittene Untersuchungshaft, Gemeinschaftliches Testament, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Testamentsvollstrecker, Veräußerung - Grundstück, ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Urteil im Strafverfahren gegen Joachim Wolbergs, Volker Tretzel, Franz W. und Norbert Hartl

  • mittelbayerische.de (Pressebericht, 03.07.2019)

    Suspendierter OB Wolbergs in zwei Fällen schuldig gesprochen, Bewährungsstrafe für Tretzel, Freispruch für Hartl

  • taz.de (Pressebericht, 03.07.2019)

    Korruptionsprozess in Regensburg: Joachim Wolbergs’ trauriger Sieg

  • br.de (Pressebericht, 04.07.2019)

    Keine Strafe für Wolbergs

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.07.2017)

    Anklage im Korruptionsskandal: Regensburgs OB Wolbergs wird Bestechlichkeit vorgeworfen

Besprechungen u.ä. (6)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Urteil im Regensburger Prozess um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung

  • beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahlkampfspenden als Vorteilsannahme? Die Hauptverhandlung gegen den Oberbürgermeister von Regensburg hat begonnen

  • beck-blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.11.2018)

    Wahlkampfspenden nach der Wahl als Vorteile im Sinne des § 331 StGB?

  • beck-blog (Sonstiges und Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.06.2019)

    Regensburger Verfahren um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung: Verteidiger der Hauptangeklagten fordern Freispruch

  • beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.05.2019)

    Staatsanwaltschaft fordert im Regensburger Korruptionsprozess 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe - sind die "verrückt geworden"?

  • stv-online.de PDF (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Es war zu befürchten, dass der Zeuge das Zitat ansonsten nicht unterschrieben hätte"

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges (2)

  • bayern.de (Terminmitteilung)

    Fall Joachim Wolbergs

  • bad-abbacher-kurier.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Presseerklärung der Verteidigung von Oberbürgermeister Joachim Wolbergs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat zwar in der ersten Kremendahl-Entscheidung hinsichtlich des Einwerbens von Wahlkampfspenden durch einen Oberbürgermeister, der sich erneut um dasselbe Amt beworben hatte, klargestellt, dass es der Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen einem Vorteil und der Dienstausübung eines kommunalen Wahlbeamten nicht entgegensteht, wenn die Kontinuität der Dienstausübung in zeitlicher Hinsicht durch das Erfordernis der Wiederwahl durchbrochen wird (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    In der ersten Kremendahl-Entscheidung sah der BGH das für eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der angeklagte Oberbürgermeister Dr. Kremendahl, der sich um seine Wiederwahl beworben hatte, die Spenden des mitangeklagten Bauunternehmers nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hatte versprechen und gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3571 f. - Kremendahl).

    Nach Auffassung des BGH werden die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Der BGH hat in der ersten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 331 Abs. 1 StGB auch auf Amtsträger anwendbar sein kann, die sich als Kandidaten für ein anderes Wahlamt als das innegehabte Wahlkampfspenden versprechen oder gewähren lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

    Es handelt sich daher nicht um zweckgebundene Direktzuwendungen an den Angeklagten W, die als Schenkungen zu qualifizieren wären (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3573 f. - Kremendahl; Fischer, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 28), sondern um (Dritt-) Vorteile für den SPD-Ortsverein Regensburg-Stadtsüden.

    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, einzelnen Personen die Einwerbung von Parteispenden aus übergeordneten Interessen unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Für eine Normenkorrektur in Form einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes ist insoweit kein Raum (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes der Vorteilsannahme in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln im Hochschulbereich unter Beachtung der einschlägigen Anzeige- und Genehmigungserfordernisse kommt im Falle der Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht in Betracht, da sich der Spenden einwerbende Amtsträger im Gegensatz zu einem Hochschullehrer, der Drittmittel einwirbt, keinen widerstreitenden Normbefehlen ausgesetzt sieht (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Nach dem Hochschulgesetz gehört es zu den Dienstaufgaben eines verbeamteten Hochschullehrers, Drittmittel für Forschung und Lehre einzuwerben, wohingegen § 331 Abs. 1 StGB ein derartiges Verhalten mit Strafe bedroht, sofern die sich widersprechenden Normbefehle nicht über eine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme zum Ausgleich gebracht werden (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Auch das Parteiengesetz gebietet keine Einwerbung von Spenden durch parteizugehörige Amtsträger (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob die anderen Mitglieder des Ortsvereins erwarteten, dass der Angeklagte W als Oberbürgermeister und damit prominentestes Mitglied des Ortsvereins auch nach der Kommunalwahl 2014 Spenden einwerben würde, da ein bloßer Erwartungsdruck - im Gegensatz zu einem widerstreitenden Normbefehl - keine Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies gilt auch für die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG vorgeschriebene Offenlegung von Großspenden, da diese die individuelle Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht enthüllt (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Darüber hinaus würde es zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von parteizugehörigen und parteilosen Amtsträgern führen, wenn man die Strafbarkeit der Spendeneinwerbung durch Amtsträger nach § 331 Abs. 1 StGB von der Einhaltung der Vorgaben des Parteiengesetzes abhängig machen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Dies wäre aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da kein sachlicher Grund bestünde, der eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen würde (BGH NJW 2004, 3569, 3573 - Kremendahl).

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Die Chancengleichheit eines Amtsinhabers, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, wäre aber in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, wenn es ihm unter Androhung von Strafe verboten würde, sich im Gegenzug für seine Dienstausübung nach der Wahl im Wahlkampf finanziell unterstützen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Mangels Amtsträgereigenschaft würden sie sich nicht einmal dann strafbar machen, wenn sie sich im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung bereit zeigen würden, im Falle ihrer Wahl pflichtwidrige Diensthandlungen vorzunehmen oder sich bei Ermessensentscheidungen durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 - Kremendahl).

    Nach der ersten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die für eine Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung abzulehnen, wenn sich ein Amtsträger erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, auf Grund einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, sofern die Wahlkampfförderung allgemein dazu dienen soll bzw. dient, dass der Amtsträger nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers entspricht (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Zeigt sich der Amtsträger hingegen bereit, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, soll eine die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB begründende Unrechtsvereinbarung bestehen, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht feststeht, ob der Amtsträger überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines Förderers aktiv zu werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Aus einer Gesamtschau der §§ 108e StGB a.F. und 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG leitete der BGH damals ab, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu bejahen sei, wenn sich ein Amtsträger bereit zeige, als Gegenleistung für eine Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen (BGH NJW 2004, 3569, 3574 f. - Kremendahl).

    Elemente fahrlässigen Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht herangezogen werden (BGH NJW 2004, 3569, 3575 - Kremendahl).

    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung der §§ 331 ff. StGB an das Parteiengesetz im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzzwecke der betreffenden Vorschriften in der ersten Kremendahl-Entscheidung zu Recht eine Absage erteilt (BGH NJW 2004, 3569, 3572 - Kremendahl).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Der BGH hat einer akzessorischen Anbindung des Korruptionsstrafrechts an das Parteiengesetz in seinen beiden Kremendahl-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (BGH NStZ 2005, 509) und 2007 (BGH NStZ 2008, 33) aber eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass die Annahme von Parteispenden durch Amtsträger bereits dann den Tatbestand der Vorteilsannahme erfüllt, wenn der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird.

    Der BGH hat den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB in den beiden Kremendahl-Entscheidungen hinsichtlich der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger einschränkend ausgelegt, um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit von Amtsträgern und Nicht-Amtsträgern bei der Bewerbung um ein Wahlamt Rechnung zu tragen (BGH NJW 2004, 3569 - Kremendahl; NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    In der zweiten Kremendahl-Entscheidung hat der BGH an der einschränkenden Auslegung des § 331 StGB bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt, im Grundsatz festgehalten, aber klargestellt, dass eine Vorteilsannahme nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Amtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu treffen (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Ausweislich der Urteilsbegründung entsteht der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Vermeidung Schutzzweck des § 331 StGB ist, auch dann, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon projektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter den Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Nach der zweiten Kremendahl-Entscheidung des BGH ist die Grenze zur Strafbarkeit im Falle der Annahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger bereits dann überschritten, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe seiner künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass der Spender mit seiner Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen nehmen will (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Im Übrigen hat der BGH in der zweiten Kremendahl-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Entgegennahme von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger den Tatbestand der Vorteilsannahme nicht nur dann erfüllen kann, wenn der Amtsträger dem Spender im Gegenzug für den Fall seiner Wahl eine konkrete Entscheidung in Aussicht stellt (BGH NStZ 2008, 33 - Kremendahl II).

    Vielmehr soll es genügen, wenn Spender und Amtsträger davon ausgehen, dass der Amtsträger im Laufe der künftigen Amtszeit mit Entscheidungen zu einem Vorhaben des Spenders befasst sein wird und der unbeteiligte Betrachter den Eindruck gewinnt, dass mit der Spende Einfluss auf anfallende Entscheidungen genommen werden soll (BGH NStZ 2008, 33, 34 - Kremendahl II).

    Ferner wird das Verhältnis zwischen den Korruptionstatbeständen und dem Parteiengesetz in der juristischen Fachwelt kontrovers diskutiert, wobei sich in der Literatur immer wieder Stimmen finden, die sich dafür aussprechen, die §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Einwerbung von Drittmitteln durch Hochschullehrer dahingehend einzuschränken, dass die Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht tatbestandsmäßig ist, sofern die Vorgaben des Parteiengesetzes beachtet werden (vgl. Beckemper/Stage Anm. zu BGH NStZ 2008, 33, 35; Zimmermann ZStW 2012, 1023, 1050).

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Die pflichtwidrige Diensthandlung muss zwar zum Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, aber zumindest nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (BGHSt 32, 290, 291 = NJW 1985, 391, 391 f. m.w.N.; BGH NStZ 2005, 214, 215 m.w.N.; Münchener Kommentar/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 332 Rn. 7).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt damit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung angenommen wird (BGH NJW 1985, 391).

    Eine Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wird (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Maßgebend ist nicht, ob die Dienstpflichtverletzung um eines bereits erlangten Vorteils willen begangen wird, sondern ob der Täter den Vorteil mit Rücksicht auf eine Dienstpflichtverletzung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGHSt 32, 290 = NJW 1985, 391).

    Auch in der Tatvariante des Annehmens setzt die Vorteilsannahme eine Willensübereinstimmung darüber voraus, dass die Leistung für die Dienstausübung des Amtsträgers empfangen wird (BGH NJW 1985, 391; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 20).

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).

    Um zu beurteilen, ob eine konkludente Unrechtsvereinbarung getroffen wurde, ist eine Gesamtschau aller im konkreten Einzelfall vorhandenen Indizien vorzunehmen (vgl. zur Vorteilsannahme: BGH NJW 2008, 3580, 3583; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 331 Rn. 38a).

    Aus der Formulierung "für die Dienstausübung" folgt, dass der Amtsträger und der Vorteilsgeber eine zumindest stillschweigende Übereinkunft treffen müssen, wonach die Vorteilszuwendung und die Dienstausübung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sind (BGH NJW 2008, 3580, 3583; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 331 Rn. 21 ff.; Weinland JM 2015, 35).

    Der Zweck der Zuwendung muss also darin bestehen, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen oder dessen vergangene Dienstausübung zu honorieren (BGH NJW 2008, 3580, 3583).

    Als Beurteilungskriterien kommen neben der Art, dem Wert und der Zahl der Vorteile auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise beim Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Vorteile (Heimlichkeit oder Transparenz) sowie die Plausibilität einer anderen Zielsetzung in Betracht (BGH NJW 2008, 3580).

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Aus dem weiten Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB folgt, dass die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335).

    Dadurch sollte bereits einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Anschein möglicher Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen erweckt wird (BGH NStZ 2005, 334, 335).

    Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung des Amtsträgers genügt es daher, dass der Amtsträger die tatsächlichen Umstände kennt, die den bösen Anschein möglicher Käuflichkeit seiner amtlichen Entscheidungen begründen (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Nimmt der Amtsträger insoweit eine falsche Bewertung vor, kommt lediglich ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB in Betracht (BGH NStZ 2005, 334, 335; AG Lahr, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 3 Cs 12 Js 4493/05 - zit. nach juris Rn. 48).

    Die §§ 331 ff. StGB sind keine Vermögensdelikte und setzen daher nicht voraus, dass der Vorteilsgeber durch die Gewährung des Vorteils einen finanziellen Nachteil erleidet (BGH NJW 2001, 2258, 2259; NStZ 2005, 334, 335).

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dies nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, wenn der Täter als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person gehandelt hat und der Vorteil aus der Straftat in deren Vermögen fließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erlangt daher trotz der abstrakten Möglichkeit, auf das Gesellschaftsvermögen zuzugreifen, nicht ohne Weiteres einen privaten Vermögensvorteil, wenn der Gesellschaft ein Vermögenswert zufließt (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Derartige Umstände können darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, ohne eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft vorzunehmen, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

    Eine damit begründete Anordnung des dinglichen Arrests in das Privatvermögen des Organs kann daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 3630, 3631).

  • BGH, 29.03.1989 - 2 StR 55/89

    Förmliche Wiedereinbeziehung - Täuschung über die Beschaffung von

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Im Hinblick auf § 264 Abs. 1 StPO ist das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatteile und Gesetzesverletzungen verpflichtet, wenn dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden kann und das Gericht andernfalls zu einem Freispruch gelangen würde (BGH NJW 1989, 2481, 2482; BGH, Urteil v. 19.02.1997, Az.: 2 StR 561/96 = BeckRS 1997, 31120058; BGH, Urteil v. 07.06.2006, Az.: 2 StR 72/06 = BeckRS 2006, 07798 Rn. 15).

    Ungeachtet dieser Frage kann eine förmliche Wiedereinbeziehung jedenfalls dann unterbleiben, wenn das im eingeschränkten Verfahren erlangte Beweisergebnis den Schluss rechtfertigt, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen nicht aufrechtzuerhalten ist (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Im Falle eines Freispruchs hinsichtlich des weiterverfolgten Tatteils kann das Gericht einen ausgeschiedenen Tatteil, ohne ihn förmlich wiedereinzubeziehen, zum Gegenstand der Urteilsfindung machen und dies in den Gründen des freisprechenden Urteils, dessen Rechtskraft sich ohnehin auf die gesamte Tat erstreckt, zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1989, 2481, 2482).

    Wenn das Gericht die Beweis- oder Rechtslage aber dahingehend beurteilt, dass auch hinsichtlich des ausgeschiedenen Tatteils ein Freispruch geboten wäre, kann es den betreffenden Tatteil auch ohne förmliche Wiedereinbeziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung machen (BGH NJW 1989, 2481; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 154a Rn. 24).

  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Aus dem weiten Vorteilsbegriff der §§ 331 ff. StGB folgt, dass die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Vorteilsgeber und Empfänger voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559; NStZ 2005, 334, 335).

    Auf die Frage, aus wessen Vermögen die Einzelspenden jeweils entrichtet wurden, kommt es insoweit nicht an, da der Vorteilsbegriff der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB keine Vermögensminderung auf Seiten des Vorteilsgebers voraussetzt (BGH NJW 2001, 2558, 2559).

    Dies gilt auch für den Fall, dass die vom Vorteilsgeber zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des Rabattes tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war (BGH, Urteil v. 11.04.2001, Az.: 3 StR 503/00, zit. nach juris).

    Für einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB reicht es aus, dass der vom Vorteilsgeber geforderte Preis ermäßigt wird, selbst wenn die Gesamtleistung des Vorteilsgebers für den Amtsträger trotz des Rabattes nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war (BGH, Urteil v. 11.04.2001, Az.: 3 StR 503/00, zit. nach juris).

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Unter dem Anbieten eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zu verstehen, die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist und zur Kenntnis des Amtsträgers gelangen muss (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; NJW 1960, 2154, 2155; NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris - jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Der Vorsatz des Erklärenden muss aber darauf gerichtet sein, dass der Amtsträger die Erklärung in diesem Sinne versteht (MüKo/Korte, StGB, 3. Auflage 2019, § 333 Rn. 11; BGH NJW 1960, 2154, 2155 zur korrespondierenden Tathandlung des Forderns).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
    Die §§ 331 ff. StGB schützen hingegen die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" dienstlichen Handelns (BGH NJW 1981, 1457; NJW 2001, 2560; NJW 2002, 2801, 2803; NStZ-RR 2005, 266, 267).

    Unter dem Anbieten eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zu verstehen, die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist und zur Kenntnis des Amtsträgers gelangen muss (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; NJW 1960, 2154, 2155; NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris - jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

    Das betreffende Angebot muss dem Amtsträger aber zumindest zur Kenntnis gelangen (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Auflage 2018, § 333 Rn. 3 Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 30. Auflage 2019, § 333 Rn. 4; siehe auch BGH NJW 1957, 1078, 1079; BGH NJW 1960, 2154, 2155; BGH NJW 2001, 2560, 2561; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az.: 3 StR 389/05 Rn. 12, zit. nach juris; jeweils zur Tathandlung des Forderns durch den Vorteilsnehmer, die das korrespondierende Gegenstück zum Anbieten auf der Seite des Vorteilsgebers darstellt).

  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
  • AG Regensburg, 16.01.2017 - III Gs 121/17
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

  • BGH, 04.05.2004 - 5 StR 588/03

    Absehen von Strafe infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (mittelbare

  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60

    Tatbestandsvoraussetzung der Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 397/77

    Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung -

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 460/03

    Bestechung (Konkretisierung der pflichtwidrigen Diensthandlung); Vorteilsnahme;

  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 72/06

    Verabredung zu einem Verbrechen; Aufklärungspflicht (Rügeanforderungen);

  • BGH, 19.02.1997 - 2 StR 561/96

    Revisionsrechtliche Fragen bei der Beweiserhebung durch die Tatscheninstanz

  • BayObLG, 08.09.1988 - RReg. 5 St 96/88

    Vermeidbarer Verbotsirrtum; Anlaß; Erkundigung; Rechtswidrigkeit; Tat;

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

  • BGH, 03.09.1996 - 1 StR 475/96

    Fahrlässige Tötung - Strafmilderung - Absehen von Strafe

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

  • AG Lahr, 27.03.2007 - 3 Cs 12 Js 4493/05
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 366/02

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Anwendung bei privaten

  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 274/85

    Anklageerhebung - Verfahren - Anklage - Freispruch - Kognitionspflicht

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

  • BGH, 27.01.1966 - KRB 2/65

    Verbotsirrtum bei (Kartell-) Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

  • BGH, 29.08.2002 - 3 StR 287/02

    Verfall ("aus der Tat erlangt" iSd § 73 StGB); erweiterter Verfall

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01

    Vorteilsannahme als Klinikleiter einer Uniklinik

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

  • BGH, 20.02.1981 - 2 StR 644/80

    Unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" sich ergebende

  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

  • VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters

    Das Landgericht Regensburg befand den Antragsteller mit Urteil vom 3. Juli 2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen für schuldig und sprach ihn im Übrigen frei (Az. 6 Kls 152 Js 16476/16).

    Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung in diesem Verfahren zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen mit Urteil vom 3. Juli 2019 in dem Verfahren Az. 6 Kls 152 Js 16476/16 zugrunde.

  • LG Regensburg, 17.06.2020 - 5 KLs 152 Js 168/17

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Angeklagte, Bebauung, Hauptverhandlung, Vorhaben,

    Über die Inhaftierung des Angeklagten W im Verfahren 6 KLs 152 JS 16476/16 WS wurde ausführlich in der Presse berichtet.
  • LG Regensburg, 29.11.2016 - 5 Qs 116/16

    Durchsuchung bei Dritten und Beschlagnahme eines privaten Laptops

    Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg ist derzeit ein Ermittlungsverfahren (Az: 152 Js 16476/16) gegen ... wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB und gegen ... und ... wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB anhängig.
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