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   LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13   

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https://dejure.org/2014,30799
LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13 (https://dejure.org/2014,30799)
LG Rostock, Entscheidung vom 23.01.2014 - 3 T 232/13 (https://dejure.org/2014,30799)
LG Rostock, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 3 T 232/13 (https://dejure.org/2014,30799)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 37 ZVG, § 38 ZVG, § 43 Abs 1 S 1 ZVG, § 83 Nr 7 ZVG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagung wegen unrichtiger Angaben zur Wohnfläche in der Terminsbestimmung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG §§ 38, 43 Abs. 1 Satz 1, § 83 Nr. 7
    Keine fristwahrende Terminsbestimmung der Zwangsversteigerung bei fehlerhaften Sollangaben (hier: Wohnfläche)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.2010 - V ZB 160/09

    Zwangsversteigerungsverfahren: Fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt

    Auszug aus LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13
    Dasselbe gilt, wenn zu den Sollangaben nach § 38 ZVG Angaben gemacht werden, die derart fehlerhaft sind, dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 30.09.2010, V ZB 160/09, Textziffer 6, Fundstelle: juris).

    Die durch diese Angaben gegebene Orientierungshilfe darf nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass irreführende, unzutreffende oder nach Aktenlage zumindest erheblichen Zweifeln unterliegende Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht werden, die für die Entschließung eines verständigen Bietinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 30.09.2010, V ZB 160/09, Textziffer 7, Fundstelle Juris).

  • BGH, 26.10.2006 - V ZB 188/05

    Bindung des Vollstreckungsgerichts an eine vorherige Entscheidung bei der

    Auszug aus LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 26.10.2006, V ZB 188/05, Textziffer 32).
  • BGH, 18.10.2007 - V ZB 44/07

    Anfechtung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Irrtums über eine

    Auszug aus LG Rostock, 23.01.2014 - 3 T 232/13
    Bedenkt man, dass der Erwerber in der Regel keine Möglichkeit hat, sich über den tatsächlichen Zustand des Objekts vor der Versteigerung Gewissheit zu verschaffen, der Versteigerungsgegenstand gewährleistungsfrei zugeschlagen wird (§ 56 Satz 3 ZVG) und das Gebot nicht der Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) unterliegt (BGH, Beschluss vom 18.10.2007, V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222), kommt den Angaben in der Terminsbestimmung eine hervorgehobene Bedeutung auch dann zu, wenn diese nur den von § 38 ZVG vorgegebenen Sollinhalt betreffen.
  • BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16

    Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen

    Nach anderer Ansicht besteht auch unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis (LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109; ebenso ohne nähere Begründung LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466 f.; LG Rostock, ZfIR 2014, 534 ff.).

    bb) Verweigert der Schuldner dem Sachverständigen den Zutritt, so kann er die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - soweit diese als zulässig angesehen wird - nach nahezu einhelliger Meinung nicht darauf stützen, dass er nunmehr eine Innenbesichtigung ermöglichen werde (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1998, 213; LG Dortmund, Rpfleger 2000, 466; LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 10.5; Depré/Bachmann, ZVG, § 74a Rn. 9; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 28; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 74a ZVG Rn. 34; Hintzen, Rpfleger 2004, 69, 73).

    Und da der Schuldner weder Beweisführer noch Beweisgegner ist, geht es auch nicht um eine Präklusion von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (unzutreffend daher LG Lüneburg, Rpfleger 2013, 108, 109 f.) oder um eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht (so aber LG Rostock, ZfIR 2014, 534, 536).

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