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   LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07   

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https://dejure.org/2008,60936
LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07 (https://dejure.org/2008,60936)
LG Rostock, Entscheidung vom 23.05.2008 - 9 T 8/07 (https://dejure.org/2008,60936)
LG Rostock, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 9 T 8/07 (https://dejure.org/2008,60936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Notar: Aushändigung von Originalurkunden an einen Gerichtssachverständigen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 7/86

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Aufforderung zu

    Auszug aus LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
    Erwähnenswert ist insofern, dass notarielle Urkunden, die sich in Verwahrung eines Notars befinden, auch im Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmefähig sind (vgl. BGH, NJW 1987, 2441; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. § 18 Rdnr. 32; LG Darmstadt, wistra 1987, 232; LG Gera, NotBZ 2003, 433; LG Landshut, MittBayNot 1994, 586 (Fundstellen der Rspr. alle zitiert nach juris); vgl. auch das Merkblatt der Bundesnotarkammer vom Februar 1998 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Notariat, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. Nr. 191 unter 191-3 m.w.N.).
  • LG Gera, 30.09.2003 - 2 Qs 306/03

    Unerlaubter Umgangs mit gefährlichen Abfällen ; Rechtmäßigkeit der Durchsuchung

    Auszug aus LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
    Erwähnenswert ist insofern, dass notarielle Urkunden, die sich in Verwahrung eines Notars befinden, auch im Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmefähig sind (vgl. BGH, NJW 1987, 2441; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. § 18 Rdnr. 32; LG Darmstadt, wistra 1987, 232; LG Gera, NotBZ 2003, 433; LG Landshut, MittBayNot 1994, 586 (Fundstellen der Rspr. alle zitiert nach juris); vgl. auch das Merkblatt der Bundesnotarkammer vom Februar 1998 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Notariat, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. Nr. 191 unter 191-3 m.w.N.).
  • LG Darmstadt, 12.12.1986 - 13 Qs 1368/86
    Auszug aus LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
    Erwähnenswert ist insofern, dass notarielle Urkunden, die sich in Verwahrung eines Notars befinden, auch im Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmefähig sind (vgl. BGH, NJW 1987, 2441; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. § 18 Rdnr. 32; LG Darmstadt, wistra 1987, 232; LG Gera, NotBZ 2003, 433; LG Landshut, MittBayNot 1994, 586 (Fundstellen der Rspr. alle zitiert nach juris); vgl. auch das Merkblatt der Bundesnotarkammer vom Februar 1998 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Notariat, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. Nr. 191 unter 191-3 m.w.N.).
  • LG Landshut, 26.05.1994 - Qs 127/94

    Beschlagnahme notarieller Urkunden im Strafverfahren

    Auszug aus LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
    Erwähnenswert ist insofern, dass notarielle Urkunden, die sich in Verwahrung eines Notars befinden, auch im Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmefähig sind (vgl. BGH, NJW 1987, 2441; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. § 18 Rdnr. 32; LG Darmstadt, wistra 1987, 232; LG Gera, NotBZ 2003, 433; LG Landshut, MittBayNot 1994, 586 (Fundstellen der Rspr. alle zitiert nach juris); vgl. auch das Merkblatt der Bundesnotarkammer vom Februar 1998 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Notariat, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. Nr. 191 unter 191-3 m.w.N.).
  • LG Siegen, 16.11.2018 - 4 T 184/18

    Herausgabe der Urschrift einer notariellen Urkunde

    Das für eine Herausgabe in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 BeurkG nach Maßgabe der Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07) erforderliche Einverständnis der übrigen Urkundsbeteiligten komme nicht mehr in Betracht, da diese bereits verstorben seien.

    a) Das Landgericht Rostock hat mit Beschluss vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07, zitiert nach juris) in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 BeurkG eine Aushändigung der Urschrift an einen Gerichtssachverständigen zum Zwecke der Begutachtung der Unterschriften für zulässig gehalten, sofern eine Beweisführung auf die Urschrift angewiesen ist, die Beweiserhebung nicht in den Geschäftsräumen des Notars erfolgen kann und sämtliche Personen, die eine Ausfertigung der Urkunde verlangen können, zugestimmt haben.

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