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   LG Rottweil, 22.05.2018 - 1 T 66/18   

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https://dejure.org/2018,13426
LG Rottweil, 22.05.2018 - 1 T 66/18 (https://dejure.org/2018,13426)
LG Rottweil, Entscheidung vom 22.05.2018 - 1 T 66/18 (https://dejure.org/2018,13426)
LG Rottweil, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 1 T 66/18 (https://dejure.org/2018,13426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Zahlung nach Mahnverfahren - Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91a ZPO, § 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Zahlung nach vorausgegangenem Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 512
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Rottweil, 22.05.2018 - 1 T 66/18
    Zwar kann § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf das Mahnverfahren entsprechend angewendet werden (BGH NJW 2005, 512; Ruess, Die Erstattung der Kosten des Mahnverfahrens, NJW 2006, 1915; Althammer in Zöller, ZPO, 32. A. 2018, § 91 a Rn. 58 "Mahnverfahren"), weshalb Zahlungen, die im Mahnverfahren erfolgen, trotz der Rückwirkungsfunktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bei alsbaldiger Abgabe bzw. bei späterer Abgabe trotz Rechtshängigkeit ab Eingang der Akten beim Prozessgericht (BGH NJW 2009, 1213) den Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen lassen können.
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