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   LG Saarbrücken, 13.12.2007 - 2 O 77/05   

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LG Saarbrücken, 13.12.2007 - 2 O 77/05 (https://dejure.org/2007,62869)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 2 O 77/05 (https://dejure.org/2007,62869)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 2 O 77/05 (https://dejure.org/2007,62869)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Frau M. S. erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05).

    Der bestellte Sachverständige Prof. Dr. S. fertigte ein Gutachten vom 01.04.2010 an, welches erst im Juli 2010 dem Gericht zuging (Beiakten 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08-9 Bl. 611 ff. = Anlage 13 im Anlagenbd.

    G. R. wie auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 2 O 77/05) seien hierzu nicht ausreichend.

    Spätestens zum 31.12.2010 sei Vollendung der Verjährung eingetreten, da unter dem 14.12.2007 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 2 O 77/05) zugestellt worden sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.10.2014 (Bd. III Bl. 407 f. d. A.) und vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 484 f. d. A.) und des Senats vom 14.01.2016 (Bd. V Bl. 905 ff. d. A.), vom 10.11.2016 (Bd. VI Bl. 1115 ff. d. A.) und vom 19.10.2017 (Bd. VIII Bl. 1589 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 21 Js (09) 461/03) und des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Im Beschluss vom 14.11.2014 ist den Parteien lediglich die Beiziehung der Akten 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken angekündigt worden (Bd. III Bl. 417 d. A.).

    Laut Protokoll vom 15.12.2014 sind in der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug unter anderem die Akten 2 O 77/05 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (Bd. III Bl. 485 d. A.), doch ersetzt dies, wie vorstehend ausgeführt, nicht das Verfahren nach § 411a ZPO.

    Feststellungen zu einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder zumindest der zur Begründung desselben notwendigen Anknüpfungspunkte seien im Rahmen des Urteils in Sachen 2 O 77/05 durch das Gericht nicht veranlasst gewesen.

    Die rechtliche Belastbarkeit der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (2 O 77/05) in dem Schmerzensgeldprozess der Zeugin S. gegen den Kläger sei zudem von der Rechtskraft dieses Urteils abhängig gewesen.

    Die von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin R. K., in Auftrag gegebene fachwissenschaftliche Stellungnahme des Dr. R. vom 11.09.2006 (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 187 ff.) gelangt zwar zu dem Ergebnis, das Gutachten der Beklagten weise "eine Vielzahl handwerklicher und sachlicher Fehler auf.

    Eine große Zahl von Informationen deutet in Richtung eines ganz anderen Begutachtungsergebnisses, als es hier von der Sachverständigen formuliert wird." (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 226).

    d) Da das auf den 01.04.2010 datierte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 - 9 - Bd. V Bl. 611 ff.) den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.08.2010 zugestellt worden ist (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 - 9 - Bd. VI Bl. 853), ist die Verjährung am 01.01.2011, 0 Uhr, angelaufen und wäre an sich gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Schluss des 31.12.2013, 24 Uhr, abgelaufen.

  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

    Die ... erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 2 O 77/05).

    Der bestellte Sachverständige ... erstellte am 01.04.2010 sein Gutachten, welches erst im Juli 2010 dem Gericht zuging (vgl. Bl. 611 ff. d. A. 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken).

    Allein die fachwissenschaftliche Stellungnahme des ..., als auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 2 O 77/05, vom 13.12.2007 seien hierzu nicht ausreichend.

    Spätestens zum 31.12.2010 sei Vollendung der Verjährung eingetreten, da unter dem 14.12.2007 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 2 O 77/05, vom 13.12.2007 zugestellt worden sei.

    Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 21 Js (09) 461/03 und des Verfahrens 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014; Bl. 196 f. d.A.).

    Demgegenüber belegt das gerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken, dass das Gutachten der Beklagten falsch, weil methodisch fehlerhaft erstellt war.

    Insbesondere hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ... die nicht auf sachverständigen Prüfungen getroffenen Feststellungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken (2 O 77/05) betreffend der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten bestätigt.

    Auch mit der Vorlage der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des ... (Bl. 187 - 227 d. A 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken), die vom Kläger selbst eingeholt wurde, trat die erforderliche Kenntnis beim Kläger noch nicht ein.

    An dieser Beurteilung ändert dann auch der Erlass des Urteils im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken am 13.12.2007 nichts.

    Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken ist sodann aufgrund eines von der dortigen Klägerin unter dem 15.01.2008 eingereichten PKH-Antrags verbunden mit einer Berufungseinlegung zunächst nicht eingetreten.

    Denn das Saarländische Oberlandesgericht bewilligte sodann unter dem 18.03.2008 die PKH zugunsten der dortigen Klägerin, und hat mithin ihrem Vorbringen eine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und somit zu erkennen gegeben, dass es offensichtlich der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts aus der Entscheidung vom 13.12.2007 in Sachen 2 O 77/05 nicht ohne weiteres zu folgen beabsichtigte.

    Jedenfalls können die ohne gutachterliche Überprüfung erfolgten Feststellungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken in Sachen 2 O 77/05 die Voraussetzungen hinsichtlich einer positiven Kenntniserlangung betreffend der methodischen Angreifbarkeit und eines hieraus resultierenden Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht tragen, zumal letztere Frage im Rahmen der Entscheidung in Sachen 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken nicht beleuchtet werden musste.

    So basiert zwar die Abweisung der Schadenersatzforderungen des Opfers im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken auf der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Verurteilung bzw. des dieser im Urteil zu Grunde gelegten Gutachtens, allerdings basierend auf einer in I. Instanz ohne fachgutachterliche Feststellungen getroffenen Sachbewertung des Gerichts selbst.

    Feststellungen zu einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder zumindest der zur Begründung desselben notwendigen Anknüpfungspunkte waren im Rahmen des Urteils in Sachen 2 O 77/05 durch das Gericht nicht veranlasst.

    Letztlich gelangt das erkennende Gericht daher zum für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen ... im Juli 2010 in II. Instanz im Zivilprozess des Opfers gegen den Täter (2 O 77/05 Landgericht Saarbrücken, dort Bl. 611 ff. d.A.).

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2011 - 1 U 32/08

    Zivilprozess: Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 77/05 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007, Az. 2 O 77/05, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,.

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