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   LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20 jug   

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LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20 jug (https://dejure.org/2021,38407)
LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2021 - 33 KLs 15/20 jug (https://dejure.org/2021,38407)
LG Schwerin, Entscheidung vom 18. März 2021 - 33 KLs 15/20 jug (https://dejure.org/2021,38407)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Die geleistete Zahlung erforderte von dem Angeklagten angesichts seiner Einkommenssituation und seiner Verpflichtungen keine erheblichen persönlichen Anstrengungen oder persönlichen Verzicht, so dass auch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind (BGH, Urteil v. 19.12.2002, 1 StR 405/02, juris).

    Die Zahlung von 2.500,00 Euro erforderte von dem Angeklagten angesichts seiner Einkommenssituation und Verpflichtungen keine erheblichen persönlichen Anstrengungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB, der über die Erfüllung der rechnerischen Kompensation von Schadensersatzansprüchen hinausgeht (BGH, Urteil v. 19.12.2002, 1 StR 405/02; BGH, Beschluss v. 25.10.2000, 5 StR 399/00, juris).

  • BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris).

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung und ernsthafter Wiedergutmachungswille)

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen.Ein kommunikativer Prozess ist nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erreichen oder nicht als friedensstiftender Ausgleich von der Geschädigten angenommen werden (BGH, Urteil v. 09.05.2017, 1 StR 576/16, Urteil v. 24.08.2017, 3 StR 233/17, juris).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Die Zahlung von 2.500,00 Euro erforderte von dem Angeklagten angesichts seiner Einkommenssituation und Verpflichtungen keine erheblichen persönlichen Anstrengungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB, der über die Erfüllung der rechnerischen Kompensation von Schadensersatzansprüchen hinausgeht (BGH, Urteil v. 19.12.2002, 1 StR 405/02; BGH, Beschluss v. 25.10.2000, 5 StR 399/00, juris).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., vgl.: BGH, Urteil vom 19.03.1975, 2 StR 53/75; BGH, Urteil vom 26.06.1991, 3 StR 145/91; BGH, Urteil vom 26.07.2006, 1 StR 150/06, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 119/04

    Sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Verdrängung durch den schweren

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Das Einführen eines Fingers in die Vagina des Kindes ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2017, 2 StR 345/17, wonach bereits das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist; ebenso: BGH, Beschluss vom 26.05.2004, 4 StR 119/04, juris; Leipziger Kommentar/ Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rdn. 26 f.).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständ. Rspr., vgl.: BGH, Urteil vom 19.03.1975, 2 StR 53/75; BGH, Urteil vom 26.06.1991, 3 StR 145/91; BGH, Urteil vom 26.07.2006, 1 StR 150/06, jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 14.12.2004 - 4 StR 255/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Allerdings ergibt sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus der Aussage der Zeugin, dass die Manipulation des Angeklagten an seinem Glied von handlungsleitender Bedeutung war, d. h., dass er J. S. so in das sexuelle Geschehen einbeziehen wollte, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ein entscheidender Faktor war (BGH, Beschluss v. 18.12.2018, 3 StR 427/18; BGH, Urteil v. 09.12.2015, 2 StR 261/15; BGH, Urteil v. 14.12.2004, 4 StR 255/04, jeweils n. juris).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 345/17

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (ähnliche sexuelle Handlung)

    Auszug aus LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    Das Einführen eines Fingers in die Vagina des Kindes ist eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2017, 2 StR 345/17, wonach bereits das Eindringen mit dem Finger in den Scheidenvorhof eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist; ebenso: BGH, Beschluss vom 26.05.2004, 4 StR 119/04, juris; Leipziger Kommentar/ Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rdn. 26 f.).
  • BGH, 22.10.2014 - 2 StR 509/13

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Einwirken auf das Kind durch Zeigen

  • BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

  • BGH, 26.07.2006 - 1 StR 150/06

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre

  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

  • BGH, 27.10.2009 - 1 StR 343/09

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; sexuelle Nötigung; rechtsfehlerhafte

  • BGH, 03.11.2011 - 3 StR 267/11

    Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich

  • BGH, 24.01.1997 - 1 StR 771/96

    Voraussetzungen für die Urteilsberichtigung - Auswirkungen des

  • BGH, 09.12.2015 - 2 StR 261/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind:

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