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   LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19   

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https://dejure.org/2019,53976
LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19 (https://dejure.org/2019,53976)
LG Schwerin, Entscheidung vom 19.12.2019 - 34 KLs 15/19 (https://dejure.org/2019,53976)
LG Schwerin, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 34 KLs 15/19 (https://dejure.org/2019,53976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.12.2019)

    "Prepper"-Prozess: SEK-Mann zu Bewährungsstrafe verurteilt

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.11.2019)

    Hannibal-Komplex: Waffenexperte vor Gericht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.11.2019)

    "Prepper"-Prozess: Die Maschinenpistole im Keller vergessen

  • ndr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.12.2019)

    Waffen bei Polizist: "Erschreckender Anblick"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nordkreuz

Sonstiges

  • mv-justiz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anklage gegen einen ehemaligen Beamten des SEK Mecklenburg-Vorpommern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1997 - 1 StR 800/96

    Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Dauerstraftat - Abkoppelung des

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Besitz und Erwerb auch übereinen längeren Zeitraum angesammelter Waffen und Munition waren vorliegend losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden (vgl. BGH NStZ 1997, 446, 446).

    Hieran ändert auch die zwischenzeitliche Entdeckung eines erheblichen Teils der Waffen und Munition anlässlich der Durchsuchung 2017 nichts (vgl. BGH NStZ 1997, 446, 446).

  • BGH, 25.08.1986 - 3 StR 183/86

    Tateinheitliche oder tatmehrheitliche Bewertung des gleichzeitigen verbotenen

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Denn die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Kriegs- oder sonstige Waffen führt grundsätzlich zur Annahme der Tateinheit (grundlegend BGH Beschluss vom 25.08.1986, 3 StR 183/86; Beschluss vom 23.09.1997, 1 StR 516/96 und Beschluss vom 08.06.2004, 4 StR 150/04 sowie Runkel in: Adolph-Brunner/Bannach, Waffenrecht, 66. EL 2013, § 22a KrWaffG, Rn. 56; Heinrich in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2018, § 22a KrWaffG, Rn. 107 und Heinrich in: Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 22a KrWaffG, Rn. 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass das gleichzeitige verbotene oder unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen - auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen - nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt; weitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder Fortsetzen des verbotenen oder unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden (BGH Beschluss vom 25.08.1986, 3 StR 183/86 m. w. N.).

  • BayObLG, 19.12.2003 - 4St RR 149/03

    Schuldspruch wegen unrechtsmäßigen Besitzes eines Karabiners K 98 und

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    (hinsichtlich des verrosteten Gewehrlaufs (vgl. dazu BayObLGSt 2003, 148) sowie der Winchester und des Schalldämpfers Croatia und der Behördenmunition),.

    (hinsichtlich der Ruger und der Luftdruckwaffe (Knicker) Hersteller unbekannt sowie des verrosteten Gewehrlaufs (vgl. dazu BayObLGSt 2003, 148), der Luftdruckwaffe Haenel 303, der Schreckschusspistole Rhöner und der Druckluftpistole Weihrauch sowie der Winchester und der Maschinenpsitole Uzi sowie des Schalldämpfers Croatia) und.

  • KG, 27.07.2007 - 1 Ss 496/06

    Strafklageverbrauch: Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Anhaltspunkte für einen einheitlichen Willensentschluss bzw. eine innere Verknüpfung (vgl. KG NStZ-RR 2008, 48) waren vorliegend - insbesondere mit Hinblick auf die dauerhafte ausgeprägte Leidenschaft des Angeklagten hinsichtlich Waffen und Munition zu bejahen bzw. wären mindestens mangels Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte zu seinen Gunsten zu unterstellen.
  • BGH, 22.07.2009 - 2 StR 173/09

    Konkurrenz zwischen der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Hinsichtlich der möglichen Strafbarkeit des Erwerbs der Maschinenpistole Uzi gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG hat das Gericht nicht verkannt, dass insoweit ein grundsätzliches Zurücktreten des § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KrWaffG gegenüber jener Norm (vgl. BGH Beschluss vom 22.07.2009, 2 StR 173/09) in Betracht kommt.
  • VG Darmstadt, 27.08.2010 - 5 K 38/10

    Wirksamkeit einer rechtswidrig erlangten waffenrechtlichen Berechtigung;

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Selbst wenn der Waffenbesitzschein rechtswidrig (gewesen) wäre, bliebe er wirksam und damit wegen des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät der Besitz von Munition auf seiner Grundlage straflos (vgl. VG Darmstadt LKRZ 2011, 35).
  • BGH, 23.09.1997 - 1 StR 516/96

    Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitigem Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Denn die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Kriegs- oder sonstige Waffen führt grundsätzlich zur Annahme der Tateinheit (grundlegend BGH Beschluss vom 25.08.1986, 3 StR 183/86; Beschluss vom 23.09.1997, 1 StR 516/96 und Beschluss vom 08.06.2004, 4 StR 150/04 sowie Runkel in: Adolph-Brunner/Bannach, Waffenrecht, 66. EL 2013, § 22a KrWaffG, Rn. 56; Heinrich in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2018, § 22a KrWaffG, Rn. 107 und Heinrich in: Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 22a KrWaffG, Rn. 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04

    Tateinheit wegen teilweiser Handlungseinheit (Konkurrenz von versuchter Nötigung,

    Auszug aus LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
    Denn die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Kriegs- oder sonstige Waffen führt grundsätzlich zur Annahme der Tateinheit (grundlegend BGH Beschluss vom 25.08.1986, 3 StR 183/86; Beschluss vom 23.09.1997, 1 StR 516/96 und Beschluss vom 08.06.2004, 4 StR 150/04 sowie Runkel in: Adolph-Brunner/Bannach, Waffenrecht, 66. EL 2013, § 22a KrWaffG, Rn. 56; Heinrich in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2018, § 22a KrWaffG, Rn. 107 und Heinrich in: Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 22a KrWaffG, Rn. 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).
  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"

    ...... wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19).

    Im Übrigen könne sich der Beklagte auch auf die Feststellungen des Landgerichts Schwerin im Urteil zum Aktenzeichen 34 KLs 15/19 stützen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js 33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

    Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe "NORD KREUZ" sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben.

  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in

    ......... wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19).

    Im Übrigen könne sich der Beklagte auch auf die Feststellungen des Landgerichts Schwerin im Urteil zum Aktenzeichen 34 KLs 15/19 stützen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js 33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

    Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe "NORD KREUZ" sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben.

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

    wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js 33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

    Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lassen sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe "NORD KREUZ" sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben.

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte zum Az. 3 B 305/22 SN, auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

    Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gruppe "NORD KREUZ" sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben.

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    ...... wurde durch das Landgericht Schwerin hingegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wegen Verstößen gegen die Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (Az. 34 KLs 15/19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge sowie auf die zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 sowie 133 Js 33228/18 bzw. 34 KLs 15/19 beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

    Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lassen sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe "NORD KREUZ" sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonstige Krisen vorbereitet haben.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 256/21

    Außerordentliche Kündigung - freiheitlich demokratische Grundordnung -

    Das Landgericht Schwerin verurteilte Herrn M. G. im Dezember 2019 (Aktenzeichen 34 KLs 15/19) wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie mit Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
  • VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
    Entgegen dem Einwand des Antragstellers hat das Landgericht Schwerin im Strafurteil gegen Marko ... (34 KLs 15/19) gerade nichts Gegenteiliges festgestellt.

    Für eine organisierte Willensbildung sprechen die Feststellungen des Landgerichts Schwerin im Strafurteil gegen Marko ... (34 KLs 15/19) zu den Chatgruppen "..." und "Nord Com" (S. 7 f. des Urteils):.

  • VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21

    Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines

    In diesem Verfahren verurteilte das Gericht den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2019 - 34 Kls 15/19 - wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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