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   LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12   

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LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12 (https://dejure.org/2013,46557)
LG Siegen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 6 O 120/12 (https://dejure.org/2013,46557)
LG Siegen, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - 6 O 120/12 (https://dejure.org/2013,46557)
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  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Auszug aus LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12
    Auch in dem Fall, dass der Anbieter auf seinem Server Software bereit hält und dem Kunden gestattet, diese Software über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Software um eine Sache im Sinne des § 90 BGB handelt (BGH NJW 07, 2394).
  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

    Untersuchungs- und Rügepflicht bei Werklieferung von Software

    Auszug aus LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12
    Vielmehr geht die Rechtsprechung seit langem davon aus, dass sowohl eine Standardsoftware als auch eine Software, die den speziellen Wünschen des Käufers/Bestellers angepasst und diesem in kauf-oder werkvertraglichen Formen endgültig überlassen wird, als Sachen im Sinne des § 90 BGB anzusehen sind, weil es sich um auf einem Datenträger verkörperte Programme und damit um körperliche Sachen handelt (BGH NJW 88, 406; BGB NJW 90, 320; BGH NJW 93, 2436).
  • BGH, 18.10.1989 - VIII ZR 325/88

    Anwendung des AbzG auf den Kauf von Software mit Teilzahlungsabrede; Wirksamkeit

    Auszug aus LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12
    Vielmehr geht die Rechtsprechung seit langem davon aus, dass sowohl eine Standardsoftware als auch eine Software, die den speziellen Wünschen des Käufers/Bestellers angepasst und diesem in kauf-oder werkvertraglichen Formen endgültig überlassen wird, als Sachen im Sinne des § 90 BGB anzusehen sind, weil es sich um auf einem Datenträger verkörperte Programme und damit um körperliche Sachen handelt (BGH NJW 88, 406; BGB NJW 90, 320; BGH NJW 93, 2436).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus LG Siegen, 19.07.2013 - 6 O 120/12
    Vielmehr geht die Rechtsprechung seit langem davon aus, dass sowohl eine Standardsoftware als auch eine Software, die den speziellen Wünschen des Käufers/Bestellers angepasst und diesem in kauf-oder werkvertraglichen Formen endgültig überlassen wird, als Sachen im Sinne des § 90 BGB anzusehen sind, weil es sich um auf einem Datenträger verkörperte Programme und damit um körperliche Sachen handelt (BGH NJW 88, 406; BGB NJW 90, 320; BGH NJW 93, 2436).
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