Rechtsprechung
   LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19150
LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14 (https://dejure.org/2014,19150)
LG Stendal, Entscheidung vom 04.04.2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14 (https://dejure.org/2014,19150)
LG Stendal, Entscheidung vom 04. April 2014 - 503 Qs (303 Js 14896/13) 1/14, 503 Qs 1/14 (https://dejure.org/2014,19150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt: Fortgeltung von Straftatbeständen aus dem Versammlungsgesetz des Bundes nach Inkrafttreten des Landesversammlungsgesetz von Sachsen-Anhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Straffreiheit der passiven Bewaffnung und Vermummung bei Besuch einer Sportveranstaltung auf Grundlage des Versammlungsgesetzes in Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dresden, 28.02.2007 - 3 Qs 20/07
    Auszug aus LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs 1/14
    Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs 1/14
    Das Bundesverfassungsgericht spricht im Rahmen der parallelen Fragestellung des Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG davon, dass es aufgrund der Ersetzungsbefugnis einem Land gestattet ist, die Materie, gegebenenfalls auch einen "abgrenzbaren Teilbereich", in eigener Verantwortung zu regeln (BVerfGE 111, 10, 30).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11

    Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe

    Auszug aus LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs 1/14
    Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.
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