Rechtsprechung
LG Stendal, 18.08.2005 - 22 S 51/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- LawCommunity.de
Anforderungen an Telefonrechnung bei Mehrwertdiensten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- LG Stendal (Leitsatz)
§ 611 BGB, § 3 Nr 18 TKG, § 16 TKG, § 15 TKV, § 6 TDSV .
Zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Bezahlung sog. Mehrwertdienste durch ein Telekommunikationsunternehmen
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes …
Auszug aus LG Stendal, 18.08.2005 - 22 S 51/05
Nimmt der Anschlusskunde auf dieser Grundlage - wie hier - einen so genannten Mehrwertdienst in Anspruch, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( [Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 96/03,] BGHZ 158, 201) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. - BGH, 15.11.1984 - IX ZR 157/83
Erstreckung der Zwangsverwaltung auf schuldnerfremde Zubehörstücke; Verletzung …
Auszug aus LG Stendal, 18.08.2005 - 22 S 51/05
Von einer solchen Beweisvereitelung ist dann auszugehen, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, sei es während eines Prozesses oder vorprozessual durch gezielte oder durch fahrlässige Handlungen, die zum Verlust bereits vorhandener Beweismittel führen (vgl. BGH, NJW 1986, 59 ff.).
- LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Mobilfunkbetreiber obliegt Darlegungs- und Beweislast für das Herstellen einer …
Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des LG Stendal, Urt. v. 18.08.2005 - 22 S 51/05 , wonach ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, diesem eine Telefonrechnung vorlegen muss, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten (ebenso LG Trier…, Urt. vom 06.07.2004 - 1 S 104/04, und OLG Schleswig, a. a. O.). - OLG Schleswig, 19.04.2006 - 3 W 28/06
Zahlungsklage aus einer Telefonrechnung: Beweislast des …
Das Beschwerdegericht folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts Stendal (Urteil vom 18. August 2005, 22 S 51/05, Abdruck in Juris), wonach ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, diesem eine Telefonrechnung vorlegen muss, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.