Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10   

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https://dejure.org/2011,24736
LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10 (https://dejure.org/2011,24736)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.01.2011 - 5 S 207/10 (https://dejure.org/2011,24736)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Januar 2011 - 5 S 207/10 (https://dejure.org/2011,24736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzesverstoß bei Abtretung erfüllungshalber - Keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 85
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Stuttgart, 29.07.2010 - 44 C 198/10

    Die geschäftsmäßige Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten ist unrlaubte

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10
    -Ia23Y Geschäftsnummer: Verkündet am 5 S 207110 No 05. Januar 2011 44 C 198/10 Amtsgericht .

    Richterin am Landgericht Eberle Richterin am Landgericht Dr. Schorm-Bernschütz Richter am Landgericht Schumacher für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.7.2010 - 44 C 198/10 - wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.7.2010, Az. 44 C 198/10, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 605, 28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 2.9.2009 zu bezahlen.

  • BGH, 20.09.2005 - VI ZR 251/04

    Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10
    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 18 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird, vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2006 - VI ZR 338/04; BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005 - VI ZR 268/04; BGH, Urteil vom 20.9.2005 - VI ZR 251/04.
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10
    Dies spricht für Fremdheit der Angelegenheit, weil die Klägerin aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung verpflichtet war, vor einer Inanspruchnahme ihres Kunden zunächst Befriedigung aus der Abtretung zu suchen, vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR 31/91.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10
    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 18 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird, vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2006 - VI ZR 338/04; BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005 - VI ZR 268/04; BGH, Urteil vom 20.9.2005 - VI ZR 251/04.
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.01.2011 - 5 S 207/10
    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 18 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird, vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2006 - VI ZR 338/04; BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2005 - VI ZR 268/04; BGH, Urteil vom 20.9.2005 - VI ZR 251/04.
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    So vertreten beispielsweise die Landgerichte Stuttgart (4 S 154/10; 4 S 278/10, 5 S 207/10), Saarbrücken (7 O 222/09), Konstanz (61 S 40/10 c) sowie etliche Amtsgerichte die Auffassung, die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Schadensersatzforderungen durch Mietwagenunternehmen stellten verbotswidrige Rechtsdienstleistungen dar mit der Folge, dass die entsprechenden Abtretungsvereinbarungen gem. § 134 BGB nichtig seien.
  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 98/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Wirksamkeit der

    Das von der Beklagten zitierte beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161).

    Das von der Beklagten zitierte, beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161).

    Das von der Beklagten zitierte, beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161).

  • AG Gummersbach, 18.05.2011 - 19 C 14/11

    Abtretung eines Anspruchs auf Zahlung von Mietwagenkosten.

    Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt (vgl. hierzu - sowie zu den weiteren vorgenannten Aspekten - Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2010, Aktenzeichen 44 C 198/10, sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2011, Aktenzeichen 5 S 207/10).

    Die als geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung anzusehende Tätigkeit der Klägerin, die in der Beurteilung und Durchsetzung von Mietwagen - Ersatzansprüchen besteht, stellt nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar, dies schon deswegen nicht, weil die Beurteilung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert (LG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2011, Aktenzeichen 5 S 207/10, Rdnr. 47, zit. nach Juris).

  • LG Osnabrück, 30.11.2011 - 1 S 302/11

    Abtretung; Mietwagenkosten; Rechtsdienstleistungsgesetz

    Daher sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht, der sich die hiesige Berufungskammer ausdrücklich anschließt, wonach die gerichtliche Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen im Einzelfall keine zum Berufsbild gehörende Nebenleistung darstellen kann, vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2010, Az.: 7 O 222/09; LG Stuttgart, Urteile vom 13.04.2011, Az.: 4 S 278/10, vom 05.01.2011, Az.: 5 S 207/10 und vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08; AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10; AG Syke, Urteil vom 02.12.2009, Az.: 24 C 1228/09.
  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 55/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Wirksamkeit der

    Das von der Beklagten zitierte, beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161).
  • LG Düsseldorf, 14.07.2011 - 21 S 418/10

    Es ist zwischen Übernahme einer eigenen oder einer Rechtsangelegenheit

    Ein Teil der Rechtsprechung (Landgericht Stuttgart, Urteile vom 13.04.2011, Az.: 4 S 278/10, vom 05.01.2011, Az.: 5 S 207/10 und vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08; Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10; Amtsgericht Syke, Urteil vom 02.12.2009, Az.: 24 C 1228/09) beurteilt dies anders.
  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 128/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Wirksamkeit der

    Das von der Beklagten zitierte, beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren VI ZR 36/11 betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des gesamten Anspruchs aus dem Verkehrsunfall bis zur Höhe der Mietwagenkosten (vgl. die Ausgangsentscheidung des LG Stuttgart vom 5.1.2011 - 5 S 207/10 - BeckRS 2011, 03161).
  • LG Siegen, 01.08.2011 - 3 S 46/10

    Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Verpflichtung des

    Dass die Beurteilung und Durchsetzung der Ansprüche eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation als die Vermietung von Fahrzeugen erfordert (so LG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2011, 5 S 207/10, a.a.O., Rn 47) ist vorliegend nicht ersichtlich.
  • AG Siegen, 28.04.2010 - 14 C 2022/09

    Mietwagenanmietung - Eilsituation

    Dass die Beurteilung und Durchsetzung der Ansprüche eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation als die Vermietung von Fahrzeugen erfordert (so LG Stuttgart, Urteil vorn 05.01.2011, 5 S 207/10, a.a.O., Rn 47) ist vorliegend nicht ersichtlich.
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