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   LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17   

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LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17 (https://dejure.org/2017,47204)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2017 - 19 T 460/17 (https://dejure.org/2017,47204)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17 (https://dejure.org/2017,47204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 765a ZPO
    Zwangsräumung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Vollstreckungsschutz in Räumungssachen

  • mietrechtsiegen.de

    Vollstreckungsschutz - Fehlen einer Ersatzwohnung stellt keine Härte dar

  • Justiz Baden-Württemberg

    Räumungsvollstreckung: Angriffsrichtung eines Vollstreckungsschutzantrags; Vollstreckungsschutz bei fehlender Ersatzwohnung; Vorrang der Gläubigerinteressen im Rahmen der Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 12.12.1980 - 20 W 714/80

    Gerichtskostenschuld; Kostenschuld; Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit des Schuldners zu beseitigen, und die Lasten der Obdachlosenfürsorge können nicht dem Gläubiger auferlegt werden (OLG Oldenburg NJW 1961, 2119; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1981, 24; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1981, 250; LG Göttingen MDR 1967, 847; LG Kempten MDR 1969, 1015; LG Itzehoe WuM 1965, 209; LG Köln WuM 1965, 210; LG Kiel WuM 1970, 50; LG Münster WuM 2000, 314; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 58).

    Die mit einer Zwangsvollstreckung bzw. einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig verbundenen Nachteile genügen dementsprechend nicht (OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1981, 250).

  • BGH, 21.01.2016 - I ZB 12/15

    Verfahren auf Vollstreckungsschutz: Anhörung einer Partei durch einen beauftragen

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Die gleichwohl entstehende Gefahr der Obdachlosigkeit wird in der geltenden Rechtsordnung mit den Mitteln des Sozial- und Ordnungsrechts bekämpft (BGH NJW-RR 2016, 583; MDR 2010, 1215).
  • LG Frankfurt/Main, 24.03.2000 - 17 S 5/00
    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit des Schuldners zu beseitigen, und die Lasten der Obdachlosenfürsorge können nicht dem Gläubiger auferlegt werden (OLG Oldenburg NJW 1961, 2119; OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1981, 24; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1981, 250; LG Göttingen MDR 1967, 847; LG Kempten MDR 1969, 1015; LG Itzehoe WuM 1965, 209; LG Köln WuM 1965, 210; LG Kiel WuM 1970, 50; LG Münster WuM 2000, 314; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765a Rn. 58).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZB 109/15

    Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Wohnraum:

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Sodann sind Schuldner- und Gläubigerinteressen umfassend zu würdigen und unter Berücksichtigung der verfassungs- und einfachrechtlichen Wertungen miteinander abzuwägen (BGH NZM 2016, 654).
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07

    Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Dementsprechend scheidet eine Schutzanordnung nach § 765a ZPO auch aus, soweit der Schuldner ausreichend durch spezielle Mechanismen geschützt ist oder werden kann (BGH NJW 2007, 2703).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 59/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Dies folgt auch aus dem Umstand, dass Sozialschutz dem Staat und nicht dem Gläubiger obliegt (BGH NJW 2008, 1742).
  • OLG München, 07.02.2012 - 1 W 198/12

    Amtshaftung des Gerichtsvollziehers: Pflicht zur Ingewahrsamnahme des gepfändeten

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Mit dem Antrag nach § 765a ZPO kann gegenüber einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme eingewandt werden, dass diese für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (OLG München BeckRS 2012, 03768).
  • AG Bielefeld, 12.06.2012 - 185 M 640/12

    Pfändungsschutz eines Pfändungsschutzkontos für ein Sparbuch

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    So kommt Nachteilen, welche für den Schuldner absehbar und im Vorfeld vermeidbar waren, kaum noch Gewicht zu (LG Heilbronn BeckRS 2012, 20053; AG Bielefeld BeckRS 2012, 20012).
  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62

    Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO steht hierbei nicht im Belieben des Gerichts (BGH NJW 1965, 2107).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 50/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17
    Vielmehr bedeutet die gesetzliche Wendung "mit den guten Sitten nicht vereinbar", dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH NJW 2013, 3312; MDR 2011, 195; LG Hannover NZM 2015, 170).
  • LG München I, 31.05.2013 - 16 T 10493/13
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen

  • OLG München, 13.01.2012 - 1 W 2236/09

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage

  • LG Hannover, 12.11.2014 - 8 T 46/14

    Kein Vollstreckungsschutz aufgrund nicht angezeigter Untermietverhältnissen

  • BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15

    Kein Pfändungsschutz für auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten

  • BVerfG, 24.05.2016 - 1 BvQ 16/16

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den

  • KG, 24.04.1967 - 12 W 2982/66
  • OLG Stuttgart, 03.12.1980 - 8 W 101/80
  • LG Stuttgart, 17.11.2020 - 19 T 294/20

    Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren

    Dementsprechend kann auch nur eine bestimmte Maßnahme aufgehoben, untersagt oder eingestellt werden (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).

    Vielmehr muss das Gericht geeignete und erforderliche Schutzanordnungen treffen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet und deshalb gegen die guten Sitten verstößt (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).

    Hierbei sind insbesondere die verfassungs- und einfachrechtlichen Wertungen miteinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17).

    a) Bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers kommt den Interessen des Gläubigers, wie schon der Wortlaut des § 765 a ZPO zum Ausdruck bringt, grds. ein vorrangiges Gewicht zu, denn das Gläubigerrecht ist vollstreckbar festgestellt worden (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; AG Hameln, Beschluss vom 10. November 1971 - 12 M 2093/71; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765 a Rn. 42).

    Nur soweit nach umfassender Abwägung die Interessen des Schuldners die des Gläubigers (deutlich) überwiegen, kommt eine Schutzanordnung nach § 765 a ZPO in Betracht (LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765 a Rn. 42).

    So bedeutet die gesetzliche Wendung " mit den guten Sitten nicht vereinbar ", dass die den Schuldner im Einzelfall konkret treffenden Nachteile auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen des Gläubigers von einem Gewicht sein müssen, welches von der jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Eingriffsermächtigung zwar noch nach ihrem Wortlaut, nicht aber nach dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Regelungswillen des Gesetzgebers abgedeckt wird (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12; Beschluss vom 02. Dezember 2010 - IX ZB 120/10; LG Stuttgart, Beschluss vom 05. Dezember 2017 - 19 T 460/17; LG Hannover, Beschluss vom 12. November 2014 - 8 T 46/14).

  • LG Heilbronn, 07.05.2018 - 3 T 12/18

    Keine Zwangsräumung einer schwangeren Mieterin

    Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch oder den Titel oder die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens können nicht geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, 05.12.2017, 19 T 460/17 m.w.N.).
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