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   LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07 KfH AktG   

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https://dejure.org/2008,33567
LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07 KfH AktG (https://dejure.org/2008,33567)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2008 - 31 O 32/07 KfH AktG (https://dejure.org/2008,33567)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 2008 - 31 O 32/07 KfH AktG (https://dejure.org/2008,33567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Abfindungsbetrag mit Hilfe des Ertragswertverfahrens; Festsetzung der Abfindung bei Unternehmensvertrag und Delisting einer Weltmarktführerin in ihrem Produktsegment

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07
    Der von den Antragstellern begehrte Abfindungsbetrag ist ebenso wie die angemessene Höhe des Erwerbsangebots aufgrund des Ertragswertverfahrens zu ermitteln (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff).

    b) Bezüglich der Marktrisikoprämie schließt sich die Kammer ebenfalls der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. hierzu ausführlich NZG 2007, 112, 116 f.) an, wonach die Risikoprämie unter Beachtung des Standard IDW S 1 zu ermitteln ist, was zugleich auch grundsätzlich bedeutet, dass vorliegend das Kapitalmarktpreisbildungsmodell Tax-CAPM zur Anwendung zu kommen hat.

    Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 aus dem Beschluss des OLG Stuttgart (NZG 2007, 112, 117) folgert, dass dort unter Berücksichtigung des Tax-CAPM eine höhere Marktrisikoprämie zugrunde gelegt wird, ist dies grundsätzlich zutreffend.

  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 5 O 73/04

    Zulässigkeit einzelner Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab in einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07
    Auch im Hinblick auf die abweichende Ansicht des LG Frankfurt (AG 2005, 544) hat die Kammer die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 auf die obigen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag hingewiesen und den hiervon betroffenen Antragstellern Gelegenheit gegeben binnen 10 Tagen geeignete Urkunden nachzureichen.
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07
    a) Soweit die Beteiligten über die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes streiten, schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt den Beschluss vom 14.02.2008 20 W 11/06) an, wonach der Basiszinssatz sich aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svennson-Methode zum Stichtag ergibt.
  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07
    Nach Auffassung der Kammer wäre es in sich widersprüchlich, das Tax-CAPM-Modell anzuwenden, das vorliegend die Festlegung eines Betafaktors voraussetzt, und zugleich den Betafaktor durch individuelle Risikoüberlegungen, wie sie etwa das OLG München, das die Anwendung des CAPM-Modells verwirft, anstellt (vgl. AG 2007, 287, 290) zu ersetzen.
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Stuttgart, 06.03.2008 - 31 O 32/07
    Die Beteiligten gehen zunächst zutreffend davon aus, dass entsprechend den Ausführungen des BGH in seiner Macrotron-Entscheidung (vgl. AG 2003, 273) ein Delisting-Beschluss wie hier erfolgt grundsätzlich ein Kaufangebot des Hauptaktionärs also der Antragsgegnerin verlangt und dass dieses Angebot im Rahmen eines Spruchverfahrens in entsprechender Anwendung des Spruchgesetzes auf seine Angemessenheit zu prüfen ist.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.

    Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

    Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

    - die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und.

    - die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) wird zurückgewiesen.

    Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

    Der Beschluss ist rechtskräftig (vgl. Bl. 366 d.A.; beigezogene Restaktenbestandteile zu LG Stuttgart, 31 O 32/07 KfH mit Beschluss vom 06. März 2008, 0LG Stuttgart, 20 W 2/08 mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 und 20 W 7/11 mit Beschluss vom 17. Oktober 2011).
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