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   LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17   

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https://dejure.org/2017,47195
LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17 (https://dejure.org/2017,47195)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2017 - 5 S 103/17 (https://dejure.org/2017,47195)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 5 S 103/17 (https://dejure.org/2017,47195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Flugverzögerung - Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes

  • reise-recht-wiki.de

    Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004
    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper als außergewöhnlicher Umstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugzeugreifenschaden durch Fremdkörper - außergewöhnlicher Umstand?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugzeug-Reifen beschädigt - Verzögert sich durch einen Defekt ein Flug erheblich, muss die Fluggesellschaft Passagiere entschädigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reifenschaden durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn als außergewöhnlicher Umstand

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Reifenschaden durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn als außergewöhnlicher Umstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar - Fluggast steht wegen erheblicher Ankunftsverspätung Entschädigungszahlung zu

Besprechungen u.ä.

  • gabler-hendel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet die Airline bei einem Reifenschaden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 630
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Der EuGH hat schließlich in der Vogelschlagentscheidung vom 04. Mai 2017 (Az. C 315/15) seine Auslegungsrichtlinien weiter konkretisiert, in dem er festgestellt hat, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.

    Folglich sei diese Kollision als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen (EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 - C-315/15 -, Rn. 24, juris).

    In Abgrenzung zur Vogelschlag-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04. Mai 2017 - C-315/15), in der dieses Vorkommnis als außergewöhnliches Ereignis eingestuft wird - sieht die Kammer dort ein deutliches Überwiegen des Aspekts, dass der Vogelflug als Naturereignis von außen auf den Flugverkehr einwirkt; dies ist beim Vorhandensein von Fremdkörpern auf den bestimmungsgemäß zu benutzenden Start- und Landebahnen nicht in vergleichbarer Weise der Fall.

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Entsprechend hat er etwa in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 (Az. X ZR 138/11) ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann - der aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs also herausragt.

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich daher auch aus der Natur eines - gegebenenfalls nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden - Vorkommnisses ergeben, das wie ein Sabotageakt oder ein terroristischer Anschlag außerhalb dessen liegt, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rn. 16).

    Wenn ein technischer Defekt aber ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt - etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens- liegt doch ein außergewöhnlicher Umstand vor (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 16, zit. nach juris).

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 -, Rn. 20, zit. nach juris; Urteil vom 04.05.2017- C-315/15 -, Rn. 24, zit. nach juris).

    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände, wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris) Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris), oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnlichen Ereignisse.

    So hat auch der EuGH in seiner Entscheidung zur Frage, ob eine durch ein Treppenfahrzeug verursachte Beschädigung eines Flugzeuges als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist, ausschlaggebend darauf abgestellt, ob das schädigende Fahrzeug bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben (EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19), ohne auf die Beherrschbarkeit der Situation durch das Luftfahrtunternehmen - die angesichts der Tatsache, dass das Treppenfahrzeug im Vorlagefall von Dritten eingesetzt worden war, nicht vorgelegen haben dürfte - einzugehen.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Leitlinie für die Auslegung hat daher zunächst die Rechtsprechung des EuGH zu sein, nach der das Tatbestandsmerkmal eng auszulegen ist, d.h. so, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07).

    cc) Daher kann - insofern ist der Berufung Recht zu geben -, die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der außergewöhnlichen Umstände nicht alleine anhand der Häufigkeit des Auftretens eines bestimmten Problemkreises beurteilt werden (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 -, Rz. 36, zit. nach juris).

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, Rn. 23).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    So hat der BGH etwa in Übereinstimmung mit den vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-Hermann/Alitalia (Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, Rz. 43, zit. nach juris) entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass zwar einerseits technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände, wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris) Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris), oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnlichen Ereignisse.
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Entsprechend sind von außen einwirkende Umstände, wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris; EuGH - Siewert/Condor, Urteil vom 14.11.2014, Rs. C-394/14 Rn. 19, zit. nach juris; EuGH - van der Lans/KLM, Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14 -, Rn. 38, zit. nach juris) Naturereignisse wie ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair, Urteil vom 31.01.2013, Rs. C-12/11, Rn. 34; zit. nach juris), oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Allitalia, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rn. 26, zit. nach juris), außergewöhnlichen Ereignisse.
  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen

    Auszug aus LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17
    Ein Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - X ZR 75/15 -, Rn. 11, juris).
  • AG Hannover, 26.11.2014 - 506 C 3954/14

    Fluggastrechte - Flugannulierung wegen eines Fluglotsenstreiks und Umbuchung

    LG Stuttgart, Az.: 5 S 103/17, Urteil vom 07.12.2017 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 28.03.2017, Az. 10 C 1977/16, wird zurückgewiesen.
  • AG Hannover, 07.02.2018 - 462 C 3790/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Das Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus den Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH, Urt. v. 20.12.2016 - X ZR 75/15; vgl. auch Entscheidung des LG Stuttgart, Urt. v. 7.12.2017 - 5 S 103/17).
  • LG Stuttgart, 06.12.2018 - 5 S 128/18

    Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO nach Flugverspätung wegen gesperrter

    Dementsprechend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Fremdkörper, die sich auf der Start- oder Landebahn befinden und ein einzelnes Flugzeug bei Start oder Landung beschädigen ("foreign object damage"), keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, da diese Vorkommnisse regelmäßig auftreten und untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden sind (LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2017 - 5 S 103/17 zit. nach juris; Urteile vom 21.12.2017 - 5 S 151/17, 5 S 167/17 sowie 5 S 186/17).
  • AG Hannover, 06.02.2018 - 462 C 2065/17

    Flugverspätung - Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast

    Das Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH Urteil vom 20.12.2016 - X ZR 75/15-, vgl. auch Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7.12.2017, 5 S 103/17).
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