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   LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14   

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https://dejure.org/2014,28959
LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14 (https://dejure.org/2014,28959)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2014 - 11 O 15/14 (https://dejure.org/2014,28959)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 11 O 15/14 (https://dejure.org/2014,28959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Hungerlohn am Fliessband

  • aufrecht.de

    Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Daimler unterliegt im Rechtsstreit gegen SWR - Unternehmen muss heimliche Filmaufnahmen für TV-Reportage über Missstände dulden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Daimler muss Berichte über Niedriglöhne dulden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Heimliche Videoaufnahmen für eine Reportage

  • lto.de (Kurzinformation)

    SWR-Reportage - Daimler muss Berichte über Niedriglöhne dulden

  • ra-juedemann.de (Kurzinformation)

    Hungerlohn am Fließband - Daimler unterliegt gegen den SWR

  • deutschlandfunk.de (Pressemeldung, 11.10.2014)

    Verdeckte SWR-Reportage über Daimler war im öffentlichen Interesse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Daimler verliert Streit um illegale Aufnahmen

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Daimler unterliegt SWR trotz illegaler Bildmaterial-Beschaffung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Reportage über Dumpinglöhne: SWR setzt sich durch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Daimler AG muss SWR-Reportage über Niedriglöhne hinnehmen - Ausstrahlung des Videomaterials im Rahmen der Reportage ist durch Meinungs- und Rundfunkfreiheit des SWR gedeckt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2014, 548
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    Art. 5 Abs. 1 GG - gelten folgende Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.1984, 1 BvR 272/81 = BVerfGE 66, 116-151 - Günter Wallraff, juris Rn. 57 ff):.

    Der rechtswidrige Eingriff in diese Sphäre kann daher hinsichtlich seiner Intensität nicht verglichen werden mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder etwa mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz (vgl. BVerfGE 66, 116 - 151).

    Dies lässt sich insbesondere nicht der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 116 - 151) entnehmen.

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    b) Nach Rechtsprechung des BGH stellt das heimliche Sammeln von Informationen, insbesondere auch das Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschließende Verbreitung einen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, Art. 14 Abs. 1 GG, das ebenfalls ein "sonstiges Recht" i. S. v. § 823 BGB ist (BGH, Urt. v. 20.01.1981, VI ZR 162/79 - Der Aufmacher I, juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 21.04.1998, VI ZR 196/97, juris Rn. 12).

    Nicht erforderlich ist, dass sich allein aus der rechtswidrig erlangten und in der Berichterstattung wiedergegebenen Information ein ausreichend deutlicher Beleg für die jeweils beanstandete Verhaltensweise ergibt (BGH, Urt. v. 20.01.1981, VI ZR 162/79, juris Rn. 44).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    [1] Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die (1.) in dessen Betrieb eingegliedert sind und (2.) ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 26, Urt. v. 06.08.2003, 7 AZR 180/02, juris Rn. 38; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13, juris Rn. 79).

    Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 28; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, a. a. 0., juris Rn. 82).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    [1] Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die (1.) in dessen Betrieb eingegliedert sind und (2.) ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 26, Urt. v. 06.08.2003, 7 AZR 180/02, juris Rn. 38; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13, juris Rn. 79).

    Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 28; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, a. a. 0., juris Rn. 82).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet bei den erteilten Weisungen zwischen arbeitsrechtlichen/personenbezogenen Weisungen (im Rahmen der sog. Personalhoheit) und werkbezogenen/objektbezogenen An¬weisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urt. v. 30.01.1991, 7 AZR 497/89, juris Rn. 55).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, 3 U 77/04, juris Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 30.11.1999, 9 U 8222/99, juris Rn. 4; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Auflage, Rn. 8; Czernik, GRUR 2012, 457).
  • KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99

    Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit der Deutschen Bahn AG durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2004, 3 U 77/04, juris Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 30.11.1999, 9 U 8222/99, juris Rn. 4; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 4. Auflage, Rn. 8; Czernik, GRUR 2012, 457).
  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    b) Nach Rechtsprechung des BGH stellt das heimliche Sammeln von Informationen, insbesondere auch das Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschließende Verbreitung einen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, Art. 14 Abs. 1 GG, das ebenfalls ein "sonstiges Recht" i. S. v. § 823 BGB ist (BGH, Urt. v. 20.01.1981, VI ZR 162/79 - Der Aufmacher I, juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 21.04.1998, VI ZR 196/97, juris Rn. 12).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    [1] Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die (1.) in dessen Betrieb eingegliedert sind und (2.) ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen (BAG, Urt. v. 18.01.2012, 7 AZR 723/10, juris Rn. 26, Urt. v. 06.08.2003, 7 AZR 180/02, juris Rn. 38; Urt. v. 13.08.2008, 7 AZR 269/07, juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.08.2013, 2 Sa 6/13, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.10.2014 - 11 O 15/14
    Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urt. v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, juris Rn. 23), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, juris Rn. 42).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. Oktober 2014 (11 O 15/14) wird zurückgewiesen .

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2014 (Az. 11 O 15/14) wird dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an dem Intendanten, untersagt,.

  • LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: TV-Berichterstattung über die

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass in der Regel - von der es auch Ausnahmen gibt - von einem solchen eindeutigen Überwiegen nicht ausgegangen werden könne, wenn durch die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeute, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt (BVerfG, a.a.O., juris Tz. 57; LG Stuttgart, Urt. v. 9.10.2014, Az.: 11 O 15/14, BeckRS 2014, 23571).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

    Vgl. z. B. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2014 (11 O 15/14).
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