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   LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05   

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LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05 (https://dejure.org/2008,16002)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2008 - 21 O 408/05 (https://dejure.org/2008,16002)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. September 2008 - 21 O 408/05 (https://dejure.org/2008,16002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines Antrags auf Erweiterung eines Vorlagebeschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung neuer Streitpunkte i.S.d. § 1 Abs. 2 Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) während eines Musterverfahrens; Erweiterung des Vorlagebeschlusses um ein weiteres Feststellungsziel als zulässiger Gegenstand eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG § 13 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, §§ 4, 5, 7, 9, 13; ZPO § 263
    Erweiterung des Vorlagebeschlusses in KapMuG-Verfahren nur bei neuen Feststellungszielen (ʼʼDaimlerʼʼ)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2175
  • NZG 2008, 954
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
    Der BGH hob diesen Beschluss jedoch durch Entscheidung vom 25.02.2008 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart zurück (BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - II ZB 9/07).

    Sollte das Oberlandesgericht jedoch nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung, ggf. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Nachfolgeregelung, beabsichtigt bzw. vereinbart war, die zur Wirksamkeit zwingend einer Beschlussfassung durch den gesamten Aufsichtsrat bedurfte, so sei das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Musterentscheid wiederum mit der gleichlautenden inhaltlichen Feststellung wie in der Entscheidung vom 15.02.2007 zu treffen (BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Umdruck Seite 9 f. Rn. 15, 18).

    Bei einer zukunftsbezogenen Information (wie etwa der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens) kann es sich aber nur dann um eine konkrete Information im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG und damit eine Insiderinformation handeln, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass sie in Zukunft eintreten werde, und wenn sie darüber hinaus (bereits) kursrelevant ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O. - Umdruck Seite 11 Rn. 20).

    Der Musterkläger bemängelt in der Begründung seines Antrags auf Ergänzung gemäß § 13 KapMuG, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) bzw. des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.02.2008 (II ZB 9/07) im Ergebnis gemessen am Feststellungsziel des Feststellungsantrags Ziff. 1 zu kurz griffen (Seite 6 des Erweiterungsantrags vom 22.08.2008).

    Nachdem aus formalen Gründen eine Beschlussfassung in der Aufsichtsratssitzung am 28.07.2005 nicht möglich gewesen wäre, wenn auch nur ein einziges Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung an diesem Tag widersprochen hätte, ließ der BGH ausdrücklich unbeanstandet, dass nach der Würdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Entscheidung vom 15.02.2007 ein verständiger Anleger (im Hinblick auf die Frage der notwendigen Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Absichten) zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass (bis zur Beschlussfassung an dem Tag) noch offen war, ob der Aufsichtsrat sofort zu einer Entscheidung im Sinne des Vorschlags kommen würde oder ob die Thematik vertagt würde (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Umdruck Seite 13, Rn. 26).

    Auch aus der Entscheidung des BGH vom 25.02.2008 (a.a.O.), die zum vorliegenden Rechtsstreit ergangen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in Erwägung zu ziehen wäre, dass bereits die bloße (abstrakte) Befassung des Aufsichtsrats mit der Thematik als Tatsache (unabhängig vom Konkretisierungsgrad oder der Realisierungswahrscheinlichkeit der Zukunftspläne) hätte veröffentlicht werden müssen.

    Wäre es im Mai 2005 - wie vom Musterkläger behauptet - zu einer wirksamen einseitigen Amtsniederlegung gekommen, so hätte bereits ab diesem Zeitpunkt eine Insiderinformation vorgelegen, deren unverzügliche Veröffentlichung dann von der Beklagten unterlassen worden wäre (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O. Umdruck Seite 9 Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06

    Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
    Der 9. Senat des OLG Stuttgart entschied durch Beschluss vom 15.02.2007 ohne Beweisaufnahme, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28.7.2005 um ca. 9:50 Uhr entstanden sei und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007 - 901 Kap 1/06).

    Der Musterkläger bemängelt in der Begründung seines Antrags auf Ergänzung gemäß § 13 KapMuG, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) bzw. des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.02.2008 (II ZB 9/07) im Ergebnis gemessen am Feststellungsziel des Feststellungsantrags Ziff. 1 zu kurz griffen (Seite 6 des Erweiterungsantrags vom 22.08.2008).

    Die Wirksamkeit einer einseitigen Amtsniederlegung würde den Zugang der Erklärung bei einem Aufsichtsratsmitglied voraussetzen, wobei es für das Wirksamwerden nicht darauf ankommt, ob die Amtsniederlegung auf einen wichtigen Grund gestützt wird und ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 ff.; vgl. auch BGH Urteil vom 14.07.1980 - II ZR 161/79, BGHZ 78, 82 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O. Rn. 84; wie hier Hüffer, AktG Kommentar, 8. Aufl. München 2008, § 84 Rn. 36).

  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2006 - 7 OH 1/06

    T-Aktie: Größter Wirtschaftsprozess beginnt am Dienstag

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
    So bilden etwa die einzelnen Punkte, weshalb nach Auffassung der Kläger eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft sein soll oder weshalb ihre Veröffentlichung nach Auffassung der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt pflichtwidrig unterlassen worden sein soll, verschiedene Streitpunkte, nicht aber unterschiedliche Streitgegenstände und damit keine unterschiedlichen Feststellungsziele (so z.B. für die verschiedenen Angriffe gegen Prospektangaben LG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2006 - 3/7 OH 1/06, 3-7 OH 1/06, zit. nach Juris Rn. 16).

    Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 128 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 EGZPO nicht, zumal der Erweiterungsantrag erst nach mündlicher Verhandlung im Ausgangsverfahren gestellt wurde (vgl. Kruis, in Hess/Reuschle/Rimmelspacher, Kölner Kommentar a.a.O. § 1 Rn. 252; ebenso LG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2006 - 3/7 OH 1/06, 3-7 OH 1/06, zit. nach Juris, Rn. 23, 24; a.A. Reuschle, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, S. 31).

  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 161/79

    Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
    Die Wirksamkeit einer einseitigen Amtsniederlegung würde den Zugang der Erklärung bei einem Aufsichtsratsmitglied voraussetzen, wobei es für das Wirksamwerden nicht darauf ankommt, ob die Amtsniederlegung auf einen wichtigen Grund gestützt wird und ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 ff.; vgl. auch BGH Urteil vom 14.07.1980 - II ZR 161/79, BGHZ 78, 82 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O. Rn. 84; wie hier Hüffer, AktG Kommentar, 8. Aufl. München 2008, § 84 Rn. 36).
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05
    Die Wirksamkeit einer einseitigen Amtsniederlegung würde den Zugang der Erklärung bei einem Aufsichtsratsmitglied voraussetzen, wobei es für das Wirksamwerden nicht darauf ankommt, ob die Amtsniederlegung auf einen wichtigen Grund gestützt wird und ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 ff.; vgl. auch BGH Urteil vom 14.07.1980 - II ZR 161/79, BGHZ 78, 82 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O. Rn. 84; wie hier Hüffer, AktG Kommentar, 8. Aufl. München 2008, § 84 Rn. 36).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    München 2009, S. 147; a.A. LG Stuttgart, 21 O 408/05, ZIP 2008, 2175, 2178; Rau Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz, Diss.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Im Übrigen können die mit der Unzulässigkeit weiterer Musterverfahren verbundenen Nachteile im Einzelfall zumindest teilweise durch die Möglichkeit der Erweiterung des Musterverfahrens ausgeglichen werden (BT-Drucks. 15/5091 S. 24; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 7 Rn. 3; vgl. auch LG Stuttgart Beschluss vom 10.9.2008 - 21 O 408/05 - juris Rn. 43 f.).
  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Zuvor hatte das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.09.2008 (21 O 408/05, ZIP 2008, 2175 = NZG 2008, 954) einen Antrag auf Ergänzung des Vorlagebeschlusses in diesem Sinne als unzulässig zurückgewiesen.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    München 2009, S. 147; a.A. LG Stuttgart, 21 O 408/05, ZIP 2008, 2175, 2178; Rau Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz, Diss.
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