Rechtsprechung
LG Stuttgart, 12.02.2003 - 19 O 164/01 |
Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen
Auszug aus LG Stuttgart, 12.02.2003 - 19 O 164/01
Da es sich vorliegend um ein Annuitätendarlehen gehandelt hat, bei dem während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen (im vorliegenden Fall vorgesehen ab dem 01.07.1991: 2 % jährlich) erbracht werden sollten, ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der Berechnung der Zinsen nach der sog. "cash-flow-Methode" zu verfahren, bei der berücksichtigt wird, dass Zins- und Tilgungszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären (BGHZ 146, 5).a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 146, 5, BGHZ 136, 161, 171) sind neben den Renditen festverzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand auch Renditen aus Hypothekenpfandbriefen heranzuziehen, da es den Banken zumutbar ist,.
- BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96
Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der …
Auszug aus LG Stuttgart, 12.02.2003 - 19 O 164/01
Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (…vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 136, 161, 171).a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 146, 5, BGHZ 136, 161, 171) sind neben den Renditen festverzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand auch Renditen aus Hypothekenpfandbriefen heranzuziehen, da es den Banken zumutbar ist,.
- OLG Stuttgart, 30.07.2003 - 9 U 53/03 Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2003 (Aktenzeichen: 19 0 164/01) wird die Klage abgewiesen.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2003 (Aktenzeichen: 19 0 164/01) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 16.475,82 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.147,22 seit dem 16.05.2001, sowie aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.328,60 seit Rechtshängigkeit der Widerklage an die Beklagte zu bezahlen.