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LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragungpflicht zulasten des Schuldners oder des Antragstellers bei Rücknahme eines Insolvenzantrages mangels Masse; Gesetzliche Risikozuweisung des Ausfalls der Forderung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 17.01.2003 - 7 IN 403/01
- LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03
- LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
- BGH, 26.01.2006 - IX ZB 231/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00
Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung; …
Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03
- Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Schuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Antragstellerin als Gläubigerin ist, sondern vielmehr der Schuldner ist (siehe Kirchhoff in Heidelberger Kommentar, InsO, 3. Auflage, § 22 Rnr. 90 f. m.w.N., Schmerbach in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Auflage, § 13 Rnr. 58 bis 60 b, u.a. OLG Celle, NZI 2000, 226 ff.).Hinzu kommt, dass der Gläubiger grundsätzlich die Maßnahmen des Gerichts nicht in der Hand hat und ein Insolvenzantrag ein unkalkulierbares Risiko für ihn würde (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 226, 228).
- BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03
Der Schuldner wiederum, der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzukommen hat, hat die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Gläubiger wegen unrechtmäßiger Insolvenzantragsstellung im Wege der Zivilklage geltend zu machen, sollten die Voraussetzungen, die der BGH (NJW 61, 2254) aufgestellt hat (rechtsmissbräuchlicher Insolvenzverfahrensantrag um den Schuldner zu schädigen), erfüllt sein. - BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Auszug aus LG Stuttgart, 14.07.2004 - 10 T 79/03
Die Höhe der Vergütung entspricht den Vorgaben des BGH ( ZIP 2001, 296ff) sowie den Vorschriften der InsVV und sind daher nicht zu beanstanden.