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   LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15   

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https://dejure.org/2015,29223
LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15 (https://dejure.org/2015,29223)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2015 - 4 S 122/15 (https://dejure.org/2015,29223)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15 (https://dejure.org/2015,29223)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinausschieben des Verjährungsbeginns bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenenen Darlehnsgebühr durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage; Darlehnsgebühr in Bausparvertrag als Gegenleistung für ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB - Zur Verjährung bei unsicherer Rechtslage

  • Betriebs-Berater

    Zum Verjährungsbeginn bei unsicherer Rechtslage (hier: Rückzahlungsanspruch einer Bauspardarlehensgebühr)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 305 BGB, § 307 BGB, § 488 BGB, §§ 488 ff BGB
    Rückzahlungsanspruch wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühr im Bauspardarlehensvertrag: Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung in Ansehung unklarer Rechtslage

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehnsgebühr beim Bausparvertrag - und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    "Darlehensgebühren" beim Bausparvertrag sind keine Bearbeitungsgebühren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn unabhängig von unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage zu bestimmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn unabhängig von unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage zu bestimmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Darlehensgebühren" beim Bausparvertrag sind keine Bearbeitungsgebühren - Bausparverträge sind keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2165
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden (Abgrenzung zu BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 174/14 v.28.10.2014).

    Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22).

    Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann -mangels Entscheidungserheblichkeit- dahingestellt bleiben.

    Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der "Kenntnis" im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf das -ungeschriebene- Tatbestandsmerkmal der "Zumutbarkeit" im Falle einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09).

    Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224).

    Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 "Abschlussgebührenentscheidung") entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als "Bearbeitungsentgelt" oder "Bearbeitungsgebühr" bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind.

    Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).

  • AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Erhebung einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben.

    Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (veröffentlicht in juris: AG Ludwigsburg 10 C 133/15 v. 17.4.2015), insbesondere hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet.

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224).
  • LG Frankfurt/Main, 30.11.2010 - 9 O 43/10
    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363).
  • OLG Hamburg, 24.05.2011 - 10 U 12/09

    Bauspardarlehen: Wirksamkeit einer Klausel über ein einmaliges

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 17/14

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht.
  • LG Bonn, 11.07.2013 - 8 S 91/13

    Bearbeitungsentgelt, Darlehensvertrag, Verjährung, Verbraucherkreditvertrag,

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 122/15
    Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
  • LG Hamburg, 22.05.2009 - 324 O 777/08

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 156/77

    Rechtswirkungen eines Geständnisses

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten, wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen-Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132).

    (1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016, 129, 131; LG Aachen, Urteil vom 13. August 2015 - 2 S 116/15, juris Rn. 13 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 24 ff.; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654; Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung.

    (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 9 U 98/16

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Darlehensgebühren betreffenden Klausel

    Richtig ist es zwar, wenn die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 14.10.2015, 4 S 122/15, juris-Rn. 21) ausführt, dass es zur Frage, ob explizit als solche benannte "Darlehensgebühren" in Bauspardarlehensverträgen einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab.
  • LG Stuttgart, 20.09.2017 - 4 S 102/17

    Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher

    Ob, da es speziell bezüglich der Darlehensgebühren in Bausparverträgen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht nur keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gab, sondern auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der vorliegend im Jahre 2009 geleisteten Darlehensgebühren bereits mit Ende des Jahres 2012 schon abgelaufen war, kann, weil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben (so Landgericht Stuttgart, 4 S 122/15 v. 14.10.2015).
  • AG Ludwigsburg, 09.05.2017 - 8 C 93/17

    Rückforderung einer Darlehensgebühr bei Kündigung eines Bausparvertrags

    Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründeten Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, Rn. 26, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, -4 S 122/15 -, Rn. 17, juris).
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