Rechtsprechung
LG Stuttgart, 16.06.2006 - 13 S 68/06 |
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 490 Abs. 2 Satz 3
Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03
Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index
Auszug aus LG Stuttgart, 16.06.2006 - 13 S 68/06
Bei der durch die Beklagten gewählten Berechnung anhand der Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten 'Niederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, wobei der Differenzbetrag um ersparte Breite- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist (st. Rspr. BGH, NJW 2005, 751; BGHZ 136, 161, 171; BGHZ 146, 5, lOf.).Demgegenüber hat der BGH seiner zuletzt veröffentlichten Entscheidung die Berechnung der Banken auf deren Indizes beziehungsweise Renditen (PEX-Indexwerte der Hypothekenanleihen und DGFZ-Rendite der DGZ-Bank) im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach §§ 249, 252 BGB explizit nicht gebilligt sondern lediglich diejenige auf Grund der genannten Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank (BGH, NJW 2005, 751, 752).
Überdies steht den Instanzgerichten hinsichtlich der Ermittlung des Schadens bei der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung ein weites tatrichterliches Ermessen zu, soweit dieses nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (BGH, NJW 2005, 751, 752).
- BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen
Auszug aus LG Stuttgart, 16.06.2006 - 13 S 68/06
Bei der durch die Beklagten gewählten Berechnung anhand der Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten 'Niederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, wobei der Differenzbetrag um ersparte Breite- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist (st. Rspr. BGH, NJW 2005, 751; BGHZ 136, 161, 171; BGHZ 146, 5, lOf.).Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung hat der BGH ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff-; BGH NW 2005, 751, 752).
- BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96
Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der …
Auszug aus LG Stuttgart, 16.06.2006 - 13 S 68/06
Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 18.5.2003 hindert eine Geitendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht.(2) Hinsichtlich der Berechnung des Schadens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Darlehensgeber durch die Vorfällligkeitsentschadigung keine Vorteile erlangen soll (BGH, NJW 1997, 2875).Bei der durch die Beklagten gewählten Berechnung anhand der Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten 'Niederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, wobei der Differenzbetrag um ersparte Breite- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist (st. Rspr. BGH, NJW 2005, 751; BGHZ 136, 161, 171; BGHZ 146, 5, lOf.).