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LG Stuttgart, 17.11.1987 - 17 O 478/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- aufrecht.de
- stroemer.de
Mailboxbetreib
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72
VUS
Auszug aus LG Stuttgart, 17.11.1987 - 17 O 478/87
Wer eine Mailbox ohne wirtschaftliche Zwecke jedermann als Kommunikationsmittel in Form einer elektronischen Anschlagtafel zur Verfügung stellt, wirkt an der Verbreitung der dort abrufbaren Mitteilungen mit und kann deshalb im Falle der Beeinträchtigung Dritter durch den Inhalt der Mitteilungen auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH NJW 1976, 799, 800).Keine Pflicht des Sysop zur Überprüfung jeder Nachricht Zwar wirkt der Beklagte, der die Mailbox, ohne wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, jedermann als Kommunikationsmittel in Form einer elektronischen Anschlagtafel zur Verfügung stellt, an der Verbreitung der dort abrufbaren Mitteilungen mit und kann deshalb im Falle der Beeinträchtigung Dritter durch den Inhalt der Mitteilungen auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH NJW 1976, 799, 800), er ist jedoch nicht verpflichtet, jede eingehende Nachricht auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen, bevor er ihre Speicherung und damit ihre Abrufbarkeit zuläßt.
- BGH, 30.06.1972 - I ZR 1/71
Herausgabe eines Anzeigenblatts ("Badische Rundschau") - Veröffentlichung einer …
Auszug aus LG Stuttgart, 17.11.1987 - 17 O 478/87
Die Verantwortlichkeit des nicht-kommerziellen Mailbox- Betreibers ist der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 722, 723 - Geschäftsaufgabe - BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau -).Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 722, 723 - Geschäftsaufgabe - BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau -), was bedeutet, daß er dem betroffenen Dritten erst dann auf Unterlassung der Verbreitung haftet, wenn er dessen Beeinträchtigung erkennt oder, etwa auf einen Hinweis hin, erkennen kann.
- BGH, 20.06.1972 - VI ZR 26/71
Verantwortlichkeit für Anzeigen bzw. Inserate in einer Zeitung
Auszug aus LG Stuttgart, 17.11.1987 - 17 O 478/87
Die Verantwortlichkeit des nicht-kommerziellen Mailbox- Betreibers ist der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 722, 723 - Geschäftsaufgabe - BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau -).Insoweit ist seine Verantwortlichkeit der eines Zeitungsverlegers für den Anzeigenteil vergleichbar (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 722, 723 - Geschäftsaufgabe - BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau -), was bedeutet, daß er dem betroffenen Dritten erst dann auf Unterlassung der Verbreitung haftet, wenn er dessen Beeinträchtigung erkennt oder, etwa auf einen Hinweis hin, erkennen kann.