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   LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15   

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https://dejure.org/2015,46189
LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15 (https://dejure.org/2015,46189)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 S 146/15 (https://dejure.org/2015,46189)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 5 S 146/15 (https://dejure.org/2015,46189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ersatz der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Kosten für Haftungsbefreiung, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Aufschlag für Jungfahrer sind... | EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste; Ersatzfähigkeit der Kosten für die Haftungsbeschränkung sowie für den Zweitfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).

    Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).

    Über den Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag dahingehend zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NZV 2011, 333; OLG Stuttgart, aaO; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519).
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" als

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15
    Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.06.2020 - 12 C 617/20
    (LG Stuttgart Urteil vom 23. Dezember 2015-58 149/15; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 S 146/15; LG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2016-58 183/15) Demnach stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar.
  • AG Stuttgart, 12.04.2021 - 47 C 5225/20
    a. Den obergerichtlichen Vorgaben folgend schätzt die erkennende Tatrichterin gemäß § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste 2018, aritnmetisches Mittel (so auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 5 S 146/15), nachdem die Anmietung im Jahr 2018 erfolgte.
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 10.01.2020 - 10 C 1328/19
    (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 S 146/15; 23.12.2015, Az. 5 S 149/15; 14.04.2016, 5 S 183/15) Nach die- -Seite 3 - ser verbleiben nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen durch die Beklagte noch 213, 80 EUR.
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