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   LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09   

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https://dejure.org/2009,26188
LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09 (https://dejure.org/2009,26188)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2009 - 4 S 63/09 (https://dejure.org/2009,26188)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 4 S 63/09 (https://dejure.org/2009,26188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zuzubilligende Reaktionszeiten bei Fahrspurwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuzubilligende Reaktionszeiten bei einem Fahrspurwechsel i.R.d. Haftung bei einem Kfz-Unfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall infolge Fahrspurwechsels

Verfahrensgang

  • AG Böblingen - 3 C 2175/08
  • LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 02.12.1998 - 13 U 152/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09
    Dabei rechnen BGH NZV 94, 149 und Köln VRS 96, 344 jeweils mit einer Reaktionszeit von 0, 8 Sekunden, und zwar bei gebotener Bremsbereitschaft .
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 246/92

    Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09
    Dabei rechnen BGH NZV 94, 149 und Köln VRS 96, 344 jeweils mit einer Reaktionszeit von 0, 8 Sekunden, und zwar bei gebotener Bremsbereitschaft .
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 3 U 212/03

    Verkehrsunfallhaftung: Alleinverschulden des zur Vorbereitung eines Überholens

    Auszug aus LG Stuttgart, 19.06.2009 - 4 S 63/09
    - Nach der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23.12.2003, 3 U 212/03, 3 U 212/03 - 19, kann - je nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls - selbst eine um 0, 6 bis 0, 8 Sekunden verspätete Reaktion als derart geringes Verschulden angesehen werden, dass dieses nicht zu einer Mithaftung führt.
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