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   LG Stuttgart, 20.10.2017 - 22 O 348/16   

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LG Stuttgart, 20.10.2017 - 22 O 348/16 (https://dejure.org/2017,58138)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2017 - 22 O 348/16 (https://dejure.org/2017,58138)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 22 O 348/16 (https://dejure.org/2017,58138)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 667
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 01.03.2019 - 1 W 41/18

    Anordnung der Vorlage von Unterlagen gegenüber Dritten: Zeugnisverweigerungsrecht

    Mit Beschluss vom 20.10.2017 (Bl. 347/380; veröffentlicht u.a. in WM 2018, 667) setzte das Landgericht den vorliegenden Rechtsstreit für Umsatzgeschäfte zwischen 3.6.2014 und 6.7.2015 im Hinblick auf die im Beschluss vom 28.2.2017 genannten Feststellungsziele teilweise aus (bezüglich der Klägerin Ziffer 1 wegen eines Kursdifferenzschadens in Höhe von 38.659,274,44 ? und bezüglich der Klägerin Ziffer 2 wegen eines Kursdifferenzschadens in Höhe von 19.684.014,86 ?); eine weitergehende Aussetzung wurde abgelehnt.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Denn das deutsche Zivilprozessrecht enthält entgegen der Auffassung der Musterbeklagten keinen Grundsatz, wonach das Gericht zunächst über die Frage der Zulässigkeit explizit entscheiden müsste, bevor es sich der Begründetheit einer Klage zuwendet (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 22 O 348/16, Rdn. 21; Rimmelspacher, Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozess, Diss.
  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

    Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf Reuschle (in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21. ff.; LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 22 O 348/16 -, WM 2018, 667, Rn. 15 ff., juris) davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei der Prüfungs- und Kontrolldichte zwischen der Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags einerseits und der Aussetzungsentscheidung andererseits differenziert, und daraus ableitet, es seien für die Aussetzungsentscheidung nicht sämtliche Prozessvoraussetzungen zu überprüfen, findet dies weder im Gesetzeswortlaut, noch der Systematik, noch in der Gesetzgebungsgeschichte eine hinreichende Grundlage.
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