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   LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15   

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LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15 (https://dejure.org/2015,31530)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2015 - 4 S 142/15 (https://dejure.org/2015,31530)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - 4 S 142/15 (https://dejure.org/2015,31530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Darlehensgebühr für Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens wirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Darlehensgebühr durch den Bausparer bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens; Qualifizierung einer Darlehensgebühr als kontrollfreie, wirksame Hauptpreisabrede; Unterscheidung zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden bei formularmäßigen Entgeltklauseln

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 BGB, § 10 BauSparPrivAVB
    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Darlehensgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Darlehensgebühr für Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens wirksam

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    In Frage stünde vielmehr ein Entgelt, das aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - zulässig sei.

    Eine solche liegt wiederum dann vor, wenn das in Frage stehende Entgelt für die vertragliche Hauptleistung oder zumindest für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen gewährt wird (vgl. zu Vorstehendem statt vieler: BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).

    Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als "Zins" bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können.

    Auf Letzteres kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801 (Abschlussgebührenentscheidung) bereits klargestellt hat, dass allein der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Zinsen zu entrichten sind, es nicht unmöglich macht, in der bei Bausparvertragsabschluss zu zahlenden - laufzeitunabhängigen - Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-) Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (vgl. BGH, aaO), mithin von dem vorbenannten konstitutiven Erfordernis offenbar in bestimmten Fallkonstellationen auch abgesehen werden kann, zumal soweit der Bundesgerichthof in dieser Entscheidung dennoch eine Inhaltskontrolle vorgenommen hat, dann deshalb, weil neben der möglichen Auslegung, dass die dort in Frage stehende Gebühr eine konkrete vertragliche Gegenleistung abgilt, die ebenso vertretbare Auslegung im Raum stand, dass ohne vertragliche Gegenleistung allein Vertriebskosten abgedeckt werden sollen, mithin wegen § 305c BGB eine Inhaltskontrolle durchzuführen war (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

    Da der Bundesgerichtshof für die Abschlussgebühr jedenfalls festgestellt hat, dass es nicht geboten ist, die benötigten Mittel durch eine laufzeitabhängige Umlegung auf den Zins zu generieren, sondern dass die Gestaltungsform eines laufzeitunabhängigen, einmaligen und nicht rückzahlbaren Entgelts zulässig und angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), ist kein Grund ersichtlich, dies bei der Darlehensgebühr im Rahmen des Bausparvertrages anders zu sehen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen unter (1.2 sowie (2.)).

    Beides sind bausparspezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells, namentlich die Einräumung einer Option bzw. eines Anwartschaftsrechts auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen, die der (Bauspar-)Kunde bereits mit Abschluss des Bauvertrages erwirbt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), und die Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw. Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten sind.

    Weitergehende Informationen, wie etwa der Verwendungszweck, die Kalkulationsgrundlage oder die rechtliche Einordnung der Zahlungspflicht, können aus Gründen der Transparenz nicht verlangt werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

    Ungeachtet dessen, ob sich dies bereits daraus ergibt, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften, wie etwa § 5 Abs. 3 Nr. 3 Bausparkassengesetz, zu erkennen gegeben hat, dass er eine derartige Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit sachlich billige (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), weicht die streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB bereits deshalb nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts ab, weil - anders als im Fall der Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehens-AGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.052014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420) - der Verwender damit gerade nicht Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu erbringen, was sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergibt (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

    Dies deshalb, weil es vorliegend jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt, da selbst wenn die Beklagte mit dieser Gebühr bzw. Klausel als Verwender derselben durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten ihres jeweiligen Vertragspartners durchzusetzen versuchen würde, keine Unangemessenheit besteht, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

    Vor allem aber geht das Bausparmodell davon aus, dass der Bausparvertrag zwecks Erlangung eines Bauspardarlehens geschlossen wird und nicht als zinsgünstige Geldanlage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 = BeckRS 2012, 22642, m.w.N.; Graf von Westphalen/Thüsing-Fandrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2014, Bausparbedingungen (ABB) Rn. 5 m.w.N.), so jedenfalls die gesetzgeberische Intention angesichts § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz und damit auch gesetzliches Leitbild des Bausparens (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige "Bearbeitungsgebühren" im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 - zu Verbraucherkreditverträgen handle.

    Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als "Zins" bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können.

    Dort führte die Auslegung angesichts des unklaren Wortlautes des in Frage stehenden Begriffs "Bearbeitungsentgelts", vor allem aber angesichts der unstreitig gebliebenen Funktion des Bearbeitungsentgelts, sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten abzugelten, dazu, die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420).

    Infolge Letzterem verbot es sich auch, das dortige Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420).

    Ungeachtet dessen, ob sich dies bereits daraus ergibt, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften, wie etwa § 5 Abs. 3 Nr. 3 Bausparkassengesetz, zu erkennen gegeben hat, dass er eine derartige Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit sachlich billige (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), weicht die streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB bereits deshalb nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts ab, weil - anders als im Fall der Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehens-AGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.052014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420) - der Verwender damit gerade nicht Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu erbringen, was sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergibt (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

  • AG Ludwigsburg, 17.04.2015 - 10 C 133/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Erhebung einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zwecks einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, zumal das Amtsgericht Ludwigsburg in anderer Besetzung in vergleichbaren Fällen den entsprechenden Klagen stattgegeben hat (vgl. etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015, 10 C 133/15).

    Zwar wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine zusätzliche Leistung der Bausparkasse und Darlehensgeberin insofern gerade nicht in Frage stünde, weil der Zinssicherungseffekt schon aus der Verpflichtung der Bausparkasse folge, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bausparkassengesetz) und der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB darstelle sowie "unterm Strich" die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (vgl. hierzu etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015 - 10 C 133/15).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige "Bearbeitungsgebühren" im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 - zu Verbraucherkreditverträgen handle.

    Eine solche liegt wiederum dann vor, wenn das in Frage stehende Entgelt für die vertragliche Hauptleistung oder zumindest für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen gewährt wird (vgl. zu Vorstehendem statt vieler: BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).

  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 258/91

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Rückzahlung zinsverbilligter

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Letztendlich würde selbst unter dem Postulat genereller Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen (Teil-)Entgelte in AGB eine Ausnahme schon deshalb zu machen sein, weil sie bereits in vergleichbaren Fällen entsprechend anerkannt wird, namentlich bei laufzeitunabhängigen Disagien bei zweckgebundenen Darlehen aus öffentlichen Förderprogrammen (vgl. hierzu statt vieler: BGH, Urt. v. 12.05.1992 - XI ZR 258/91 m.w.N.) - hier wie dort geht es nicht um gewöhnliche, sondern um zweckgebundene Darlehen besonderer Art, wie schon § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz zeigt.
  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Vor allem aber geht das Bausparmodell davon aus, dass der Bausparvertrag zwecks Erlangung eines Bauspardarlehens geschlossen wird und nicht als zinsgünstige Geldanlage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 = BeckRS 2012, 22642, m.w.N.; Graf von Westphalen/Thüsing-Fandrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2014, Bausparbedingungen (ABB) Rn. 5 m.w.N.), so jedenfalls die gesetzgeberische Intention angesichts § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz und damit auch gesetzliches Leitbild des Bausparens (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als "Zins" bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können.
  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als "Zins" bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können.
  • BGH, 08.10.1998 - III ZR 278/97

    Formularmäßige Vereinbarung einer Wildschadenspauschale in einem Vertrag über die

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als "Zins" bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können.
  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.10.2015 - 4 S 142/15
    Dies insbesondere schon deshalb, weil wenn - wie vorliegend der Fall - Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sind, ihnen auch wesentliche Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. BGH, aaO; BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10).
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