Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35998
LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15 (https://dejure.org/2015,35998)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2015 - 13 S 45/15 (https://dejure.org/2015,35998)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 13 S 45/15 (https://dejure.org/2015,35998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Durchführung einer Inhaltskontrolle bzgl. der Vereinbarung eines sog. Individualbeitrags in einem als "Individual-Kredit" bezeichneten Verbraucherdarlehensvertrag

  • Betriebs-Berater

    Vereinbarung eines sog. Individualbeitrags in einem als "Individual-Kredit" bezeichneten Verbraucherdarlehensvertrag

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Kontrollfähigkeit bei Vereinbarung eines so genannten Individualbeitrags in einem Verbraucherkreditvertrag

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bank darf "Individualbeitrag" für Verbraucheedite berechnen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Kontrollfähigkeit bei Vereinbarung eines so genannten Individualbeitrags in einem Verbraucherkreditvertrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bank darf "Individualbeitrag" für Verbraucherkredite berechnen - Kunden steht bei "Individual-Kredit" anders als bei pauschaler "Bearbeitungsgebühr" echte Gegenleistung zur Verfügung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Kontrollfähigkeit bei Vereinbarung eines so genannten Individualbeitrags in einem Verbraucherkreditvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 3073
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird..." (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13).

    Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob die angebotenen Zusatzleistungen eine Gegenleistung für den Individualbeitrag darstellen (das war auch beim Bearbeitungsentgelt die relevante Fragestellung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 u.a.).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 342/83

    Auslegung und Wirksamkeit eines formularmäßigen erweiterten und verlängerten

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.02 - V ZR 105/02 und das dort in Bezug genommene Urteil vom 20.03.1985 - VIII ZR 342/83 berufen.
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Eine solche Offenlegungsverpflichtung ergibt sich weder allgemein aus dem Bürgerlichen Recht noch speziell aus dem Recht der Verbraucherdarlehensverträge (vgl. BGH Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96; Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.02 - V ZR 105/02 und das dort in Bezug genommene Urteil vom 20.03.1985 - VIII ZR 342/83 berufen.
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 312/96

    Offenlegung der Kalkulation in einem Finanzierungsleasingvertrag; Pflichten des

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Eine solche Offenlegungsverpflichtung ergibt sich weder allgemein aus dem Bürgerlichen Recht noch speziell aus dem Recht der Verbraucherdarlehensverträge (vgl. BGH Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96; Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Eine solche Offenlegungsverpflichtung ergibt sich weder allgemein aus dem Bürgerlichen Recht noch speziell aus dem Recht der Verbraucherdarlehensverträge (vgl. BGH Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96; Urteil vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10).
  • LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14

    Unwirksamkeit einer Bank-AGB über einen einmaligen laufzeitunabhängigen

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    b) Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat sich in dem hier relevanten Streitpunkt weitgehend der Rechtsprechung der dortigen 8. Zivilkammer angeschlossen; auch das Urteil vom 08.07.2015 (12 O 341/14) überzeugt deswegen die hier zur Entscheidung berufene Kammer nicht.
  • LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. eines vertraglich vereinbarten

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15
    Zu einer neuen Beurteilungen der Rechtlage gelangt die Kammer auch nicht durch den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2015 (8 S 20/15), welcher zwar die Divergenz zur Rechtsprechung der Landgerichte Mainz und Stuttgart erkennt und benennt, aber gleichwohl gem. § 522 Abs. 2 ZPO verfährt und lediglich ausführt, der hiesigen Argumentation "vermag die Kammer ... nicht beizutreten".
  • LG Düsseldorf, 17.07.2015 - 8 S 20/15
    Soweit das Landgericht Stuttgart (vgl. der von der Beklagten vorgelegte Beschluss vom 15. Juni 2015 - 13 S 45/15) die vorstehend unter (a) dargestellte erste Auslegungsvariante mit der Begründung ausscheidet, es liege für jeden Bankkunden auf der Hand, dass der Individualbeitrag für die Individualleistungen zu zahlen sei und ein anderer Zusammenhang sei völlig fernliegend, vermag die Kammer dem nicht beizutreten.
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