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   LG Stuttgart, 21.07.2000 - 11 Qs 46/2000, 11 Qs 46/00   

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https://dejure.org/2000,7458
LG Stuttgart, 21.07.2000 - 11 Qs 46/2000, 11 Qs 46/00 (https://dejure.org/2000,7458)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2000 - 11 Qs 46/2000, 11 Qs 46/00 (https://dejure.org/2000,7458)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/2000, 11 Qs 46/00 (https://dejure.org/2000,7458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Konkursverschleppung sowie des Betruges; Erhebung von im Strafverfahren nicht verwendeten Beweismitteln; Vorliegen eines Anfangsverdachts bezüglich einer Insolvenzverschleppung auf Grund ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 97 Abs. 1; StPO § 102
    Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 282
  • NZI 2001, 498
  • NZI 2001, 58
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot

    Dies gilt selbst dann, wenn das Verwendungsverbot eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalten sollte (so die überwiegende Literatur: MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 16; FKInsO/Wimmer-Amend, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; KPB/Lüke, InsO, 71. Lfg., § 97 Rn. 4 f.; HKInsO/Schmidt, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; Schilken in Jäger, InsO, § 97 Rn. 23; HambKomm/Herchen, 6. Aufl., § 97 InsO Rn. 15; vgl. auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/2000, wistra 2000, 439; krit. Uhlenbruck/Zipperer, 14. Aufl., § 97 InsO Rn. 10; vgl. auch Rogall in Festschrift Kohlmann, 2003, S. 465, 481 ff.).
  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Aus diesem Grund muss in Fällen wie diesem, in dem die Tatsachen i.S.d. § 393 Abs. 2 S. 1 AO erst den Anfangsverdacht begründen, zur Vermeidung der Aushöhlung des effektiven Schutzes des Kernbereichs des Persönlichkeitsrechts eine Fernwirkung auch hinsichtlich der erst aufgrund dieses Anfangsverdachts im Wege weiterer Ermittlungen gewonnenen Beweismittel und somit auch diesbezüglich ein Verwendungsverbot angenommen werden (vgl. auch LG Stuttgart NStZ-RR 2001, 282 zu dem - deutliche Parallelen mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 393 Abs. 2 S. 2 AO aufweisenden -Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO; ebenso Rogall , in: FS Kohlmann, S. 465, 493 ff.).
  • LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Prozesshindernis bei Verwendung von eigenen im

    Es dürfen auch solche Tatsachen nicht verwendet werden, zu denen die im Insolvenzverfahren erteilte Auskunft des Schuldners den Weg gewiesen hat (LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 282; FK/App, a.a.O., § 97, Rz. 12; Eickmann/ Flessner/ Kirchhof/ Kreft/ Landfermann/ Marotzke/ Stephan, InsO, 4. Aufl., § 97, Rz. 13; Richter, wistra 2000, 440).

    Soweit dies ersichtlich ist, hat sich lediglich das LG Stuttgart in einer Entscheidung vom 21. Juli 2000 mit dieser Norm auseinandergesetzt (NStZ-RR 2001, 282) und klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Tatsachen nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, zu denen die Auskunft den Weg gewiesen hat.

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2016 - 2 Ws 299/16

    Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bei falschen Angaben des Schuldners

    Dabei ist dieses Verwendungsverbot so zu verstehen, dass zur Strafverfolgungweder die erteilten Auskünfte, noch die auf Grundlage dieser Auskünfte ermittelten weiteren Erkenntnisse verwertet werden dürfen, dem Verwendungsverbot kommt also eine Fernwirkung zu (vgl.: LG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/00, NStZ-RR 2001, 282, 283; LG Potsdam, Beschluss vom 24. April 2007- 27 Ns 23/06, BeckRS 2009, 05070; Zipperer, in: Uhlenbruck (nicht: Jaeger, wie die Verteidigung mit der Beschwerde gemeint hat), Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 97 Rdnr. 10; Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 97 Rdnr. 16; Eickmann, in: Eickmann / Flessner / Irschlinger / Kirchhof / Kreft / Landfermann / Marotzke / Stephan, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 13; Lüke, in: Kübler / Prütting / Bork, Insolvenzordnung, Stand: November 2015, § 97 Rdnr. 4a; Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 97 Rdnr. 16; App, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Auflage, § 97 Rdnr. 14; Kroth, in: Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 97 Rdnr. 11; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 15; Voß, in: Graf-Schlicker, Insolvenzordung, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 3; Piekenbrock, in: Ahrens / Gehrlein / Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 15; Hess, Insolvenzrecht, § 97 Rdnr. 30; Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage, § 97 Rdnr. 12; Schilken, in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 97 Rdnr. 23).
  • LG Münster, 31.08.2017 - 12 Qs 25/17

    Verwendungsverbot gilt auch für Angaben gegenüber dem Insolvenzgutachter

    Aus der Regelung des § 97 Abs. 1 InsO folgt, dass die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht auf einen Verdacht gestützt werden kann, der sich auf Auskünfte des Schuldner gründet, die aufgrund des dort geregelten Offenbarungszwangs erlangt wurden (vgl. LG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 282; MünchKomm InsO/Stephan, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 17).
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