Rechtsprechung
LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Ersatz bei Mietwagenkosten bei Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatzanspruch der Mietwagenkosten aufgrund Verkehrsunfalls; Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Schätzung nach Schwacke -> Berufungsgericht ist nicht an Schätzung der ersten Instanz gebunden... | EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Winterreifen; ...
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste; Ersatzfähigkeit der Kosten für die Haftungsbeschränkung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mietwagenkosten nach dem Verkehrsunfall - und die Schwackeliste
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 5272/14
- LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.).Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
- BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten; …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251).Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gemäß § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251).
- OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Dazu wäre aber ein substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu unfallbedingten Mehrkosten erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11).
- BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag dahingehend zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NZV 2011, 333;… OLG Stuttgart, aaO; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.). - OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" als …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). - BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der …
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Anmietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f). - BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Anmietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15
Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519).
- AG Stuttgart, 17.06.2019 - 43 C 1686/19
Unfallregulierung, Reparaturkosten, Gutachten, Mietwagen
Eine Tiefergruppierung des geschädigten Fahrzeuges wegen seines Alters und seiner Laufleistung kommt nicht in Betracht (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.12.2015 -5 S 149/15). - AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 10.01.2020 - 10 C 1328/19 (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 S 146/15; 23.12.2015, Az. 5 S 149/15; 14.04.2016, 5 S 183/15) Nach die- -Seite 3 - ser verbleiben nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen durch die Beklagte noch 213, 80 EUR.
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.04.2020 - 8 C 2626/19 Nach alledem schließt sich das Gericht - bezugnehmend - der Begründung des Landgerichts Stuttgart in den Entscheidungen vom 23.12.2015 (5 S 149/15) und vom 17.12.2015 (5 S 146/15) C 2626/19 -6 - an.
- AG Stuttgart, 18.01.2019 - 44 C 2740/18
Unfallregulierung, Mietwagen
Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der erkennende Tatrichter gemäß § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste, so u.a. auch das Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 S 149/15 und Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 S 146/15. - AG Stuttgart, 26.07.2017 - 42 C 3291/17 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die nunmehr in Berufungssachen für Verkehrsunfallsachen allein zuständige 5. Kammer des Landgerichts Stuttgart darauf erkannt hat, dass ihrer Auffassung nach der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Mietwagenkosten ist und dies zum Anlass nimmt, die erstinstanzlichen Urteile, welche auf der Schätzgrundlage der Fraunhofer-Tabelle basieren, aufzuheben (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 S 149/15; Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 S 146/15).
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 20.06.2018 - 10 C 571/18
Unfallregulierung
(LG Stuttgart, Urteil vom 23. Dezember 2015 -5 S 149/15; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 2015-5 S 146/15; LG Stutigart, Urteil vom 14. April 2016 - 5 S 183/15) Demnach stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar. - AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 05.08.2019 - 4 C 1397/19
Unfallregulierung, Mietwagen
Das Gericht schließt sich hierbei der aktuellen Rechtsprechung des Landgericht Stuttgarts (Urteile vom 23.12.2015, Az 5 S 149/15, vom 17.12.2015, Az 5 S 146/15 und vom 12.02.2019 Az. 21 O 283/18) an, welches den Schwacke-Mietpreisspiegel als richtige Schätzgrundlage ansieht.