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   LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19   

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https://dejure.org/2020,28033
LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19 (https://dejure.org/2020,28033)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.06.2020 - 6 O 195/19 (https://dejure.org/2020,28033)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 6 O 195/19 (https://dejure.org/2020,28033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GenG §§ 7, 15 Abs. 2
    Pflicht zur Einzahlung der noch ausstehenden Beiträge auf gezeichnete Genossenschaftsanteile

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Nr 1 GenG, § 15 Abs 2 GenG, § 134 BGB, § 139 BGB
    Anspruch des Insolvenzverwalters einer Genossenschaft auf Zahlung noch ausstehender Einlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zur Einzahlung noch ausstehender Beiträge auf gezeichnete Genossenschaftsanteile

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19
    Ohne eine derartige satzungsmäßige Grundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Genossenschaft und dem einzelnen Mitglied unwirksam (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Vom beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 9 m.w.N.) wurden keine entgegenstehenden Tatsachen vorgetragen.

    Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist sie zur Leistung ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 5.5.2008 - II ZR 292/06, juris Rn. 9 BGH, Urteil vom 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221).

    Angesichts dessen ist die Anwendung der Lehre über den fehlerhaften Beitritt fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt "nur" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19
    Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist sie zur Leistung ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 5.5.2008 - II ZR 292/06, juris Rn. 9 BGH, Urteil vom 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221).
  • OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Auszug aus LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19
    Auch ein solcher Verstoß gegen § 15b GenG macht den Beitritt in Bezug auf die weiteren Genossenschaftsanteile nicht unwirksam und befreit nicht von den auf diese Anteile entfallenden genossenschaftsrechtlichen Verpflichtungen (OLG Hamburg, Urteil vom 4.4.2008 - 11 U 208/06, juris Rn. 70).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19
    Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist sie zur Leistung ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Beschluss vom 16.3.2009 - II ZR 138/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 5.5.2008 - II ZR 292/06, juris Rn. 9 BGH, Urteil vom 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221).
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