Rechtsprechung
LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ärztliches Berufsrecht; kein wettbewerbswidriges Verhalten bei Beteiligung mit nur mittelbaren Vorteilen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Betreibers eines Labors auf Unterlassung einer Werbung zum Beitritt zu einer Beteiligungs-GbR gegenüber niedergelassenen Ärzten durch einen anderen Laboranten; Vereinbarkeit der Beteiligung niedergelassener Ärzte an der ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.01.1986 - VIII ZR 10/85
Zulässigkeit einer Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Schutzzweck der Norm ist also, dass sich der Arzt in seiner Entscheidung, welchen anderen Arzt er zur Diagnose (durch Einsendung von Untersuchungsmaterial an ein Labor) hinzuzieht, nicht gegen Entgelt binden soll (BGH NJW 1986, Seite 2360, 2361;… Ratzel/Lippert, Musterberufsordnung für Ärzte, 3. Aufl., § 31 Rn. 1).Im Ansatz geht der Verfügungskläger allerdings zutreffend davon aus, dass auch die Umgehung des Verbotsgesetzes des § 31 (um ein solches handelt es sich, BGH NJW 1986, Seite 2360, 2361) verboten ist (so zu Recht Dahm, MedR 1998, Seite 73).
- OLG Schleswig, 04.11.2003 - 6 U 17/03
Wettbewerbswidrigkeit von Pauschalzahlungen einer Klinik für die postoperative …
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 31, weil sie zumindest sekundär wettbewerbsbezogene Funktion hat, da sie Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Ärzten verhindern will, die eintreten würden, wenn die Entscheidung über die Einsendung bzw. Zuweisung zu einem bestimmten Arzt durch Entgeltzahlung beeinflusst wird (OLG Schleswig, GRUR 2004, Seite 171, 173).Die Rechtsprechung hat sowohl bei § 34 Abs. 1 der Berufsordnung (BGH, GRUR 2000, Seite 1080, 1082 - "verkürzter Versorgungsweg") als auch bei § 31 (OLG Schleswig, GRUR 2004, Seite 171) entscheidend auf die Bindung des Arztes abgestellt sowie darauf, ob die Gewährung des Vorteils (im Fall des OLG Schleswig das Honorar für die postoperative Betreuung von Augenpatienten) unmittelbar an das (vergangene) Zuweisungsverhalten gebunden ist.
- BGH, 29.06.2000 - I ZR 59/98
Verkürzter Versorgungsweg
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Die Rechtsprechung hat sowohl bei § 34 Abs. 1 der Berufsordnung (BGH, GRUR 2000, Seite 1080, 1082 - "verkürzter Versorgungsweg") als auch bei § 31 (OLG Schleswig, GRUR 2004, Seite 171) entscheidend auf die Bindung des Arztes abgestellt sowie darauf, ob die Gewährung des Vorteils (im Fall des OLG Schleswig das Honorar für die postoperative Betreuung von Augenpatienten) unmittelbar an das (vergangene) Zuweisungsverhalten gebunden ist.
- BGH, 02.06.2005 - I ZR 215/02
Diabetesteststreifen
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Bei den Regelungen über das berufliche Verhalten in den Berufsordnungen (in Baden-Württemberg die §§ 17 bis 35) handelt es sich auch um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (…Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 11.74 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte; vgl. aus neuester Zeit Urteil des BGH vom 2. Juni 2005, Az.: I ZR 215/02 - "Diabetesteststreifen" zu § 3 Abs. 2 der Berufsordnung). - BGH, 15.11.2001 - I ZR 275/99
Hörgeräteversorgung; Wettbewerbswidrigkeit der Beratung eines HNO-Arztes im …
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Die bloße Möglichkeit, dass § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages in einer rechts-, weil berufs- und wettbewerbswidrigen Weise angewandt werden könnte, vermag einen Unterlassungsanspruch aber nicht zu begründen (BGH, GRUR 2002, Seite 271, 273). - BGH, 28.09.2000 - I ZR 141/98
Augenarztanschreiben - Verletzung Berufs-/Standesrecht; Vorsprung durch …
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Bei Verstoß des beanstandeten Beteiligungsmodells gegen die Berufsordnung wäre ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 unabhängig von der Frage gegeben, ob sie selbst wie vorgetragen als "Heilkunde GmbH" unmittelbar den Bestimmungen der Berufsordnung unterworfen ist (…verneinend Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., §§ 27, 28 Rn. 15), denn sie haftet wettbewerbsrechtlich auch dann, wenn sie Verstöße gegen Normen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - hier solcher der niedergelassenen Ärzte, die sich an der GbR beteiligen sollen - fördert (…Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 11.21; BGH, GRUR 1999, Seite 1009, 1010 und GRUR 2001, Seite 255, 256 sowie NJW-RR 1995, Seite 41, 42 - zu standeswidriger Werbung). - BGH, 20.05.1999 - I ZR 40/97
Notfalldienst für Privatpatienten - Berufswidrige Werbung
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Bei Verstoß des beanstandeten Beteiligungsmodells gegen die Berufsordnung wäre ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 unabhängig von der Frage gegeben, ob sie selbst wie vorgetragen als "Heilkunde GmbH" unmittelbar den Bestimmungen der Berufsordnung unterworfen ist (…verneinend Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., §§ 27, 28 Rn. 15), denn sie haftet wettbewerbsrechtlich auch dann, wenn sie Verstöße gegen Normen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - hier solcher der niedergelassenen Ärzte, die sich an der GbR beteiligen sollen - fördert (…Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 11.21; BGH, GRUR 1999, Seite 1009, 1010 und GRUR 2001, Seite 255, 256 sowie NJW-RR 1995, Seite 41, 42 - zu standeswidriger Werbung). - BGH, 14.04.1994 - I ZR 12/92
GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen - Berufswidrige Werbung
Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2005 - 17 O 565/05
Bei Verstoß des beanstandeten Beteiligungsmodells gegen die Berufsordnung wäre ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG auch gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 unabhängig von der Frage gegeben, ob sie selbst wie vorgetragen als "Heilkunde GmbH" unmittelbar den Bestimmungen der Berufsordnung unterworfen ist (…verneinend Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO), 3. Aufl., §§ 27, 28 Rn. 15), denn sie haftet wettbewerbsrechtlich auch dann, wenn sie Verstöße gegen Normen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - hier solcher der niedergelassenen Ärzte, die sich an der GbR beteiligen sollen - fördert (…Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 11.21; BGH, GRUR 1999, Seite 1009, 1010 und GRUR 2001, Seite 255, 256 sowie NJW-RR 1995, Seite 41, 42 - zu standeswidriger Werbung).