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LG Stuttgart, 31.01.2005 - 14 O 454/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02
Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem …
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2005 - 14 O 454/04
Die dahingehende Beratungspflicht ist eine selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt, wobei es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleichsteht, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll ( BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811).Stellt sich nämlich bei der Vermittlung eines Kaufvertrages die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie vom Verkäufer dem Vermittler überlassen, so ist eine stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluss des Beratervertrages aus den Umständen anzunehmen, wenn die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen ist ( BGH NJW 2003, 1811).
Unter diesem Aspekt liegt ein Schaden vor, wenn die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht ( BGH NJW 2003, 1811; NJW 1998, 302).
- BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96
Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2005 - 14 O 454/04
Bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht ist der Schädiger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass auch bei pflichtgemäßen Verhalten der Vertrag so wie geschehen geschlossen worden wäre ( BGH NJW 1998, 302).Unter diesem Aspekt liegt ein Schaden vor, wenn die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht ( BGH NJW 2003, 1811; NJW 1998, 302).
- BGH, 23.03.1990 - V ZR 16/89
Zusicherung der Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses; Zusicherung des …
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2005 - 14 O 454/04
Für eine solche Erfüllungsverweigerung ist es dabei ausreichend, wenn im Prozess der Beklagte das Bestehen der Ansprüche leugnet ( BGH NJW-RR 1990, 970). - BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99
Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung
Auszug aus LG Stuttgart, 31.01.2005 - 14 O 454/04
Die dahingehende Beratungspflicht ist eine selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt, wobei es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleichsteht, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll ( BGH NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811).