Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9399
LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31. August 2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,9399) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-tmfg.de (Kurzinformation)

    Haftung des Schuldners für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2395
  • NZI 2004, 630
  • NZI 2006, 256 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    - Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Schuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Antragstellerin als Gläubigerin ist, sondern vielmehr der Schuldner ist (siehe Kirchhoff in Heidelberger Kommentar, InsO, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 90 f. m.w.N., Schmerbach in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 58 bis 60 b, u.a. OLG Celle, NZI 2000, 226 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gläubiger grundsätzlich die Maßnahmen des Gerichts nicht in der Hand hat und ein Insolvenzantrag ein unkalkulierbares Risiko für ihn würde (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 226, 228).

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    Der Schuldner wiederum, der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzukommen hat, hat die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Gläubiger wegen unrechtmäßiger Insolvenzantragsstellung im Wege der Zivilklage geltend zu machen, sollten die Voraussetzungen, die der BGH (NJW 61, 2254) aufgestellt hat (rechtsmissbräuchlicher Insolvenzverfahrensantrag um den Schuldner zu schädigen), erfüllt sein.
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    Die Höhe der Vergütung entspricht den Vorgaben des BGH (ZIP 2001, 296ff) sowie den Vorschriften der InsVV und sind daher nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    Dass die Kosten und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, falls es nicht zur Verfahrenseröffnung kommt, nicht gegen den antragstellenden Gläubiger festgesetzt werden können, wenn diesem allgemein "die Verfahrenskosten" auferlegt wurden, entspricht auch der herrschenden Meinung (OLG Celle NZI 2000, 226, 227; LG Stuttgart NZI 2004, 630 f; MünchKomm-InsO/ Hefermehl, aaO § 54 Rn. 13b; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 26 Rn. 32; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 52; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 58; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 11 InsVV Rn. 69; a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 1121, 1122; HmbKomm-InsO/Wehr, 2. Aufl. § 13 Rn. 90).

    cc) Auch unter der Geltung der Insolvenzordnung herrschend ist die Ansicht, dass die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters - jedenfalls im Außenverhältnis - ausschließlich von dem Schuldner aufzubringen sind (OLG Celle NZI 2000, 226, 227 f; Nowak in MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 22; Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 84, § 26 Rn. 32; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 13 Rn. 132b, 133, § 26 Rn. 34 ff; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, § 11 InsVV Rn. 66; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 52; HK-InsO/Irschlinger, § 11 InsVV Rn. 12; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 57 ff; FK-InsO/Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 32; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 447 f; Mohrbutter EWiR 2000, 681, 682), und zwar auch nach Abweisung oder Rücknahme des Gläubigerantrags (LG Stuttgart NZI 2004, 630 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 54 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 22; Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 84; FK-InsO/Lorenz, aaO).

    dd) Der Schuldner, der mit seinem Vermögen im Außenverhältnis zu dem Sequester (vorläufigen Insolvenzverwalter) für dessen Vergütung und Auslagen aufkommen muss, kann im Innenverhältnis zu dem Antragsteller unter Umständen berechtigt sein, von diesem Schadensersatz zu verlangen (OLG Celle NZI 2000, 226, 227; LG Stuttgart NZI 2004, 630, 631; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 13 Rn. 171, § 14 Rn. 140 ff; Uhlenbruck, aaO § 14 Rn. 117; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 54; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 59).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht