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   LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17   

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https://dejure.org/2017,31226
LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17 (https://dejure.org/2017,31226)
LG Tübingen, Entscheidung vom 03.08.2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17 (https://dejure.org/2017,31226)
LG Tübingen, Entscheidung vom 03. August 2017 - 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17 (https://dejure.org/2017,31226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit Unionsrecht: Beitragserhebung zugunsten SWR und ZDF als bevorzugende staatliche Beihilfe; Verwendung von ...

  • online-boykott.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag: EuGH prüft europarechtliche Zulässigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag vor EuGH: Ohne Grund GEZahlt?

  • Telepolis (Pressebericht, 04.09.2017)

    Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2018, 466
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind.

    Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 liegt eine typische überwiegende Staatsfinanzierung vor; in Verbindung mit den Umständen, dass sie nahezu voraussetzungslos von jedem nicht obdachlosen Erwachsenen ohne Gegenleistung verlangt wird und teilweise sogar zur Finanzierung von Aufsichtsbehörden (Medienanstalt) verwendet wird, deren Aufgaben (Jugendschutz, Frequenzvergabe) staatlich sind, handelt es sich beim gegenwärtigen Beitragssystem um eine aus Steuern finanzierte unzulässige Beihilfe bei der Einführung neuer Techniken, wenn aus Rundfunkbeiträgen die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 finanziert wird und damit auch Auswirkungen auf private, wirtschaftlich tätige Sender verbunden und gewollt sind.

    Der EuGH hat bereits 2007 die Ansicht vertreten, "dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden überwiegend durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten, und die nach Regeln auferlegt, berechnet und erhoben wird, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen." 13EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, jurisEuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, juris.

    13) EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -, juris.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-544/09

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einführung des

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).

    Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P -, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).

    Im Übrigen ist der Sachverhalt demjenigen vergleichbar, wie er im Urteil des EuGHs vom 15. September 2011 - C-544/09 P - beschrieben wurde, mit dem technischen Unterschied, dass damals von analoger auf digitale Technik umgestellt wurde, jetzt von digitaler Technik auf neuere digitale Technik.

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, juris-Rn. 45).

    Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat." (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 45) Der Umstand, dass Familien damit begünstigt werden, kann die Benachteiligung der Alleinerziehenden, vor allem ca. 1,4 Mio. Frauen, nicht rechtfertigen.

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 7.16

    Rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gegenüber dem Inhaber

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31)." 1BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris)BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris) Die Umgestaltung von der früher geltenden Rundfunkgebühr zum gegenwärtigen Rundfunkbeitrag per 1.1.2013 ist auch erheblich.

    1) BVerwG, Urteil vom 25.1.2017, Az. 6 C 7/16, Rn. 53 (juris).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P -, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).
  • EuG, 06.10.2009 - T-21/06

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzierten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar (vgl. EuG, Urteil vom 6.10.2009, T-21/06 = EuGH, Urteil vom 15.9.2011, C-544/09 P).
  • LG Tübingen, 09.12.2016 - 5 T 280/16

    Verwaltungsvollstreckung: Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks als

    Auszug aus LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
    (5 T 280/16) ..., Schuldner und Beschwerdeführer -.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17

    Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht;

    Mit weiterem Schriftsatz vom 13.09.2017 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 02.08.2017 (Az. 5 T 121/17, 5 T 20/17, 5 T 141/17, 5 T 122/17, 5 T 246/17, 5 T 280/17) beantragt, das Verfahren im Hinblick auf das eingeleitete Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen bzw. die vom Landgericht Tübingen vorgelegten Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof selbst vorzulegen.
  • LG Tübingen, 20.12.2018 - 5 T 246/17

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheid in Baden-Württemberg: Zustellung

    Insoweit decken sich das seinerzeitige Gutachten zur Einführung des Beitrags und das Urteil: Die doppelte Forderung für dieselbe einmalige Konsummöglichkeit wurde, ex nunc, für verfassungswidrig (- so auch die nun bestätigte Rechtsansicht des LG Tübingen, EuGH-Vorlage vom 03. August 2017 - 5 T 121/17 -, juris; LG Tübingen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 - 5 T 280/16 -, juris) erklärt, entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z. B. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15/16 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2016 - 7 ZB 15.2372 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2017 - 2 S 1610/15 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 3 A 718/16 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 07. November 2016 - 1 A 25/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 14 K 6078/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2016 - 6 K 6501/14 -, juris; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05. Oktober 2015 - 11 K 2603/14 -, juris; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 - 11 K 2439/14 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2015 - AN 6 K 15.00732 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 12. August 2016 - 1 K 1691/15 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2018 - 9 K 2599/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2017 - 4 A 13/16 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 06. April 2017 - W 3 K 16.580 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 02. März 2017 - 8 K 418.16 -, juris; VG Gera, Urteil vom 02. Dezember 2016 - 3 K 99/16 Ge -, juris; VG Regensburg, 17. November 2016 - RN 3 K 16.843 -, juris).

    - Eine gerichtliche Prüfung durch Anfechtung ist vor Vollstreckung nicht möglich, weil der Gläubiger vielfach Vollstreckungsaufträge erteilt, bevor sie erhobene Widersprüche bescheidet und damit einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung mittels Anfechtungsklage ermöglicht (vgl. 5 T 122/17: Während der Bearbeitungszeit des Widerspruchs von 15 Monaten wurden fünf Rückstandsbescheide nebst Vollstreckungsersuchen erstellt; ähnlich 5 T 107/17, 5 T 9/17 und 5 T 98/17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - 7 A 11938/17

    Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

    Abweichend davon bezeichnet das Landgericht Tübingen in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. -, juris Rn. 19, den Rundfunkbeitrag als eine "typische Zwecksteuer".

    Im Übrigen erweisen sich auch die Antworten auf die von dem Kläger unter Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. -, juris, aufgeworfenen Fragen als nicht schwierig (s.o.).

  • BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17

    Maßgeblichkeit der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses für

    Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Aktenzeichen 5 T 121/17, juris) hinweist und insoweit geltend macht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zu befinden haben werde, hat sie keine konkreten Rügen gegen die mit dem vorliegenden Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts erhoben und auch keine Anträge gestellt.
  • BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Der Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens hängt nicht von der Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 3. August 2017 (- 5 T 121/17 u.a. -) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

    Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (5 T 121/17) auszusetzen, wobei nicht auf die Frage einzugehen ist, ob dieser vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden ist.
  • BVerwG, 09.04.2018 - 6 B 36.18

    Zugang zweier Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheide;

    Der Kläger meint, das angefochtene Urteil sei deshalb in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen, weil der Verwaltungsgerichtshof seinem Begehren nicht entsprochen habe, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über die in dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (Az.: 5 T 121/17 u.a.) enthaltenen Vorlagefragen entschieden habe, bzw. - alternativ hierzu - diese Vorlagefragen seinerseits im Verfahren nach Art. 267 AEUV zu stellen.
  • BVerwG, 25.01.2018 - 6 B 38.18

    Der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag - und seine Vereinbarkeit mit

    Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf die in dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 u.a. - enthaltenen Vorlagefragen und deren Begründung für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die angebliche Verwendung von Beitragsgeldern zur Schaffung eines DVB-T2-Übertragungswegs nur für deutsche Sender oder die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Sender, ihre Forderungen selbst zu titulieren und unmittelbar eintreiben zu lassen können, mit Unionsrecht vereinbar sind, ist schon nicht erkennbar, dass diese Fragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind.
  • VGH Hessen, 02.01.2018 - 10 A 3025/16

    Rundfunkbeitrag

    Er teilt nicht die Auffassung des Landgerichts Tübingen in seinem vom Beklagten aufgeführten Beschluss vom 16. September 2016 (- 5 T 232/16 -, juris; vgl. auch LG Tübingen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof vom 3. August 2017 - 5 T 121/17 - u.a., juris), die dort zu beurteilende Landesrundfunkanstalt sei keine "Behörde", sondern entspreche einem Unternehmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 11 N 119.17

    (Keine) Pflicht zur Aussetzung eines - hier: rundfunkbeitragsrechtlichen -

    Auch das pauschale Zitat des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (nicht 9. Dezember 2016) - 5 T 280/16 - kann die gebotenen Darlegungen nicht ersetzen.
  • VG Göttingen, 27.03.2020 - 2 A 7/15

    Beitragsservice; europarechtskonform; Gewissensfreiheit; Glaubensfreiheit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - 11 N 110.17

    Belegung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im

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