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   LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16   

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LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16 (https://dejure.org/2016,29358)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 (https://dejure.org/2016,29358)
LG Tübingen, Entscheidung vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 (https://dejure.org/2016,29358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt in Baden-Württemberg: Zugangsvermutung für einen Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren durch Aufgabe zur Post

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zugangsvermutung für Rundfunkbeitragsbescheid!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht unterstützt die GEZ-Rebellen

  • Telepolis (Pressemeldung)

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

  • n-tv.de (Pressebericht, 29.09.2016)

    Rundfunkbeitrag vor dem Aus?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollstreckung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge scheitert wegen fehlender Zustellung der Festsetzungsbescheide - Keine Anwendbarkeit der Regelung zur Zugangsvermutung in Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Zur grundsätzlichen Frage nach einem Ausgangsleistungsbescheid hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits geäußert (B. v. 11.6.2015, I ZB 64/14).

    Die Beschwerde erweist sich dennoch - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) - aus dort nicht problematisierten Erwägungen bzw. entgegen der dortigen Darlegung als begründet.

    Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28).

    Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29).

  • BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63

    Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).

    Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980).

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - M 6a S 04.4066 -, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als "fällig angesehenen" Betrag sprechen könnte.

    h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62).

  • OVG Sachsen, 24.06.2016 - 3 A 384/15

    Rundfunkbeitrag; Steuer; Zitiergebot; Verfassung; Rechtsweggarantie

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Erst gegen diesen Bescheid könne sich der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 3 A 384/15 -, Rn. 11, juris).

    Auf die von Beschwerdeführern regelmäßig in den Raum gestellte Frage, ob der Landesgesetzgeber die Beitragskompetenz hatte, kommt es danach nicht mehr an, auch wenn dies entgegen vielfacher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 3 A 384/15 -, Rn. 8, juris) durchaus fraglich erscheinen könnte.

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - M 6a S 04.4066 -, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als "fällig angesehenen" Betrag sprechen könnte.

    h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62).

  • BGH, 08.10.2015 - VII ZB 11/15

    Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg:

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich ist.

    Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt.

  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51

    Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
    Die ist strukturbedingt "konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.
  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 343/12

    Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung: Inhaltskontrolle für eine

  • BGH, 09.03.1999 - XI ZR 155/98

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Verrechnungsvereinbarung von Zahlungen auf eine

  • BGH, 30.03.2010 - V ZB 79/10

    Abschiebehaftverfahren: Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektionen zur

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

  • BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85

    Vollstreckung - Vollstreckungsersuchen - Leistungsbescheid - Schuldner

  • VG München, 07.12.2004 - M 6a S 04.4066
  • BGH, 21.10.2015 - I ZB 6/15

    Rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren in Baden-Württemberg: Partei

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2008 - 2 S 1431/08

    VwVfG BW gilt - auch - nicht für den Bereich des Gebühreneinzugs des Südwestfunks

  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2015 - 7 V 7177/15

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin

  • VG Sigmaringen, 03.06.2002 - 9 K 1698/01

    Südwestrundfunk ist vom Geltungsbereich des VwVfG BW ausgenommen

  • VG München, 15.03.2016 - M 26 K 15.2682

    Rechtmäßige Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

  • LG Tübingen, 09.12.2016 - 5 T 280/16

    Verwaltungsvollstreckung: Behördeneigenschaft des Südwestrundfunks als

    Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2 S 548/16 - nicht entkräftet.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von

    Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt.

    Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17

    Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht;

    Gleiches ergebe sich aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 (5 T 232/16).
  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485

    Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge

    Mit (weiterem) Schreiben vom "29.03.2016", bei Gericht per Telefax eingegangen am 14. November 2016, machte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, das Gericht habe sich in seinem Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 insbesondere nicht mit der neuesten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 auseinandergesetzt.

    Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers spezialgesetzlich zum Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ausreichend legitimiert.

    Wie oben bereits angemerkt werden rückständige Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt; entgegen der unter Berufung auf die Entscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen (vgl. B.v. 16.9.2016 - 5 T 232/16) vorgebrachten Ansicht des Klägers ist der Beklagte damit ausreichend zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide legitimiert.

    Zum einen sind besondere Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Entscheidung eines Einzelrichters des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 nicht zu erkennen, da dieser Einzelrichter mit seiner Auffassung bisher - soweit ersichtlich - allein geblieben ist und das Bestehen einer einzelnen abweichenden Meinung nicht per se zu besonderen Schwierigkeiten führt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2017 - 2 S 1610/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehle.
  • VG Saarlouis, 20.12.2016 - 6 L 2496/16

    Säumniszuschläge bei Rundfunkgebühren als öffentliche Abgaben

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 [richtig: 2 S 548/16 - d. Red.] -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris.

    Aus den Beschlüssen des Landgerichts Tübingen vom 03.02.2016, Az. 5 T 311/15, und vom 16.09.2016, Az. 5 T 232/16, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - 7 A 11938/17

    Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

    Insofern handelt der Beklagte in Rheinland-Pfalz als Behörde, da er nach § 2 LVwVfG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Beschluss des Senats vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG - vgl. auch VGH BW, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 27, entgegen der Annahme des LG Tübingen in seinem Beschluss vom 16. September 2016 - 5 T 232/16 -, juris, ebenfalls unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 27. Juli 1971, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 -, juris Rn. 32).
  • VG Schleswig, 18.12.2017 - 4 A 207/16

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

    Zwar hat das Landgericht Tübingen in einem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass der auftretenden Rundfunkanstalt insgesamt die Behördeneigenschaft fehle.

    Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der "Staatsverwaltung" allenfalls problematische - "Veranstaltung von Rundfunksendungen", sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.28Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - und vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 - I ZB 87/16, juris - und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 - aufgehoben wurden.

  • LG Rottweil, 27.02.2017 - 1 T 9/17

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg:

    Soweit das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (5 T 232/16, juris Rn. 18-25) demgegenüber die Auffassung vertritt, dass es an einer wirksamen Titelzustellung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, kann dem nicht gefolgt werden.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 (5 T 232/16) zuzulassen.

  • VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20

    Rundfunkbeitrag

    Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten insgesamt die Behördeneigenschaft fehlt.

    Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat.

    Weiter ist festzustellen, dass die dieser Auffassung widersprechende Rechtsprechung des LG Tübingen seitens des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aufgehoben wird (siehe etwa LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14; LG Tübingen, Beschluss vom 08. Januar 2015 - 5 T 296/14, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15; LG Tübingen, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 T 232/16, aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 4. Juni 2017 - I ZB 87/16).

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 4 A 259/16

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

  • VG Schleswig, 10.07.2017 - 4 A 230/16

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

  • AG Mannheim, 13.10.2016 - 7 M 45/16

    Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Inhaltliche und formelle

  • VG Schleswig, 02.11.2017 - 4 B 215/17

    Aussetzung der Verwaltungsvollstreckung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 2889/16

    Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags; Umdeutung

  • VG Schleswig, 01.03.2017 - 4 A 145/16

    Rundfunkbeitragsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

  • VG Freiburg, 01.03.2019 - 9 K 8671/17

    Rundfunkbeitragspflicht und Gewissensfreiheit

  • VG Freiburg, 24.05.2018 - 9 K 8560/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen

  • VGH Hessen, 02.01.2018 - 10 A 3025/16

    Rundfunkbeitrag

  • OVG Saarland, 10.11.2016 - 1 D 337/16

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht

  • VG Freiburg, 06.06.2018 - 9 K 2599/18

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen

  • BSG, 09.06.2017 - B 12 KR 19/17 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Verfahrensrüge; Verletzung rechtlichen

  • OVG Saarland, 28.03.2017 - 1 A 313/17

    Rundfunkbeitragszahlungspflicht bei nicht beantragtem Anspruch auf

  • LG Memmingen, 09.08.2017 - 44 T 835/17

    Unbegründete Beschwerde gegen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

  • VG Köln, 01.02.2017 - 6 L 2877/16
  • VG Augsburg, 26.02.2018 - Au 7 K 17.1416

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

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