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   LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04   

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LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04 (https://dejure.org/2006,75044)
LG Traunstein, Entscheidung vom 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04 (https://dejure.org/2006,75044)
LG Traunstein, Entscheidung vom 06. Oktober 2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04 (https://dejure.org/2006,75044)
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  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    "Dies ist eine MEINUNG im Sinne des Art. 5 I GG, für welches das "Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend" ist ( BVerfGE 90, 241 ), KEINE TATSACHENBEHAUPTUNG.

    Der Angeklagte zitierte ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.1994 ( BVerfGE 90, 241 = NJW 1994, S. 1779/1781), kennt sie also, verschweigt aber deren wesentlichen Inhalt: Das Bundesverfassungsgericht differenziert darin zwar zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen, betont aber ausdrücklich, "das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird ( NJW 1994, S. 1779)".

    Es sind vielmehr längst bekannte, historisch anerkannte Tatsachen; unabhängig von der genauen Opferzahl bleibt das Gesamtgeschehen des Holocaust - in seiner qualitativen und quantitativen Dimension - eine international anerkannte und offenkundige historische Tatsache, die keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1421; NJW 1995, S. 340; BGHSt 40, S. 212, 216 /217; BGHSt 47, S. 278, 280; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2004, S. 3691/3692, Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 1779/1780).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob man der Auffassung den Vorzug gibt, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit werde unmittelbar durch kollidierendes Verfassungsrecht, nämlich durch den Grundsatz auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) eingeschränkt (so Stegbauer, siehe oben, S. 184) oder ob man mit dem Bundesverfassungsgericht ( NJW 1994, S. 1779/1780) davon ausgeht, dass es sich bei § 130 Abs. 3 StGB um ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt.

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom 13.04.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, S. 1 ff., = NJW 1994, S. 1779) hervorgehoben, dass primärer Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Meinungen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht ( NJW 1994, S. 1779/1780) und der überwiegende Teil der Literatur (vgl. Jahn, s. oben S. 181/194) vertreten dagegen die Auffassung, dass es sich bei § 130 Abs. 3 StGB um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG handelt, da es dem Schutz der Menschlichkeit dient und seine verfassungsrechtliche Basis in Art. 1 Abs. 1 GG hat.

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Auch aus seiner sonstigen, oben insoweit dargestellten Einlassung ergibt sich zur Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich bei der Versendung (Verbreitung) seiner Sammel-E-Mail sehr wohl bewusst war, dass mehrere Passagen eine (qualifizierte) Leugnung der systematischen Tötung von Juden unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft enthielten und er sich damit bewusst in Widerspruch zu den allgemein historisch anerkannten Tatsachen betreffend den Holocaust setzte, ihn damit also bewusst abstritt (vgl. hierzu BGHSt 47, S. 278/282).

    Wenn es tatbestandlich gem. § 130 Abs. 3 StGB schon genügen würde, nur eine dieser in § 6 VStGB aufgeführten Tathandlungen des Völkermordes zu bestreiten, dann gilt dies erst recht auch dann, wenn der gesamte Holocaust oder ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen in Abrede gestellt oder bestritten wird (BGH, Urteil vom 10.04.2002, BGHSt 47, S. 278, 281 ).

    Es sind vielmehr längst bekannte, historisch anerkannte Tatsachen; unabhängig von der genauen Opferzahl bleibt das Gesamtgeschehen des Holocaust - in seiner qualitativen und quantitativen Dimension - eine international anerkannte und offenkundige historische Tatsache, die keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1421; NJW 1995, S. 340; BGHSt 40, S. 212, 216 /217; BGHSt 47, S. 278, 280; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2004, S. 3691/3692, Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 1779/1780).

    Eine "bewusste Lüge" wird nicht verlangt (...), deren Fehlen ist selbst für die Strafzumessung ohne Bedeutung." ( BGHSt 47, S. 278, 281 /282; Stegbauer, siehe oben mit Hinweis auf BT-Drucksache 12/7960, S. 4 und 12/8411, S. 4; Stegbauer, NStZ 2005, S. 677, 682).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen ausführlich mit § 130 StGB auseinandergesetzt und dabei keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Strafnorm geäußert ( BGHSt 46, S. 36, 40 f., BGHSt 46, S. 212, 218, BGHSt 47, 278, 280 /282, BGH, NJW 2005, 689/692).

  • EGMR, 24.06.2003 - 65831/01

    Schutz der Infragestellung der von den Nazis am jüdischen Volk begangenen

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Es sind vielmehr längst bekannte, historisch anerkannte Tatsachen; unabhängig von der genauen Opferzahl bleibt das Gesamtgeschehen des Holocaust - in seiner qualitativen und quantitativen Dimension - eine international anerkannte und offenkundige historische Tatsache, die keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1421; NJW 1995, S. 340; BGHSt 40, S. 212, 216 /217; BGHSt 47, S. 278, 280; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2004, S. 3691/3692, Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 1779/1780).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion) hat in seiner Entscheidung (Garaudy ./. Frankreich) vom 24.06.2003, NJW 2004, S. 3691/3693 mit großer Deutlichkeit betont: "Die Freiheit der Meinungsäußerung hat der Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung als für die demokratische Gesellschaft besonders wichtig und wesentlich anerkannt (...), aber hat auch ihre Grenzen aufgezeigt.

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Es sind vielmehr längst bekannte, historisch anerkannte Tatsachen; unabhängig von der genauen Opferzahl bleibt das Gesamtgeschehen des Holocaust - in seiner qualitativen und quantitativen Dimension - eine international anerkannte und offenkundige historische Tatsache, die keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1421; NJW 1995, S. 340; BGHSt 40, S. 212, 216 /217; BGHSt 47, S. 278, 280; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2004, S. 3691/3692, Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 1779/1780).

    Denn die Formulierungen in den Texten des Sammel-E-Mails des Angeklagten vom 10.03.2004 (z.B. "Höllenglauben/Gaskammerdogma" und "Holocaust-Szenario") stellen auch einen Angriff auf die Menschenwürde dar, weil die historische Tatsache der Judenvernichtung als frei erfundene Lügengeschichte hingestellt wird (vgl. hierzu BGH, NJW 1994, S. 1421).

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12.12.2000, 1 StR 184/00 (BGHSt 46, S. 212, 216/217) geklärt, dass auch Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 od.

    Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen ausführlich mit § 130 StGB auseinandergesetzt und dabei keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Strafnorm geäußert ( BGHSt 46, S. 36, 40 f., BGHSt 46, S. 212, 218, BGHSt 47, 278, 280 /282, BGH, NJW 2005, 689/692).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen ausführlich mit § 130 StGB auseinandergesetzt und dabei keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Strafnorm geäußert ( BGHSt 46, S. 36, 40 f., BGHSt 46, S. 212, 218, BGHSt 47, 278, 280 /282, BGH, NJW 2005, 689/692).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom 13.04.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, S. 1 ff., = NJW 1994, S. 1779) hervorgehoben, dass primärer Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Meinungen seien.
  • BGH, 15.12.1994 - 1 StR 656/94

    Deckert - § 46 StGB, Strafzumessung bei Überzeugungstätern, § 56 StGB,

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Es sind vielmehr längst bekannte, historisch anerkannte Tatsachen; unabhängig von der genauen Opferzahl bleibt das Gesamtgeschehen des Holocaust - in seiner qualitativen und quantitativen Dimension - eine international anerkannte und offenkundige historische Tatsache, die keiner weiteren Beweiserhebung bedarf (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1421; NJW 1995, S. 340; BGHSt 40, S. 212, 216 /217; BGHSt 47, S. 278, 280; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2004, S. 3691/3692, Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 1779/1780).
  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen ausführlich mit § 130 StGB auseinandergesetzt und dabei keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Strafnorm geäußert ( BGHSt 46, S. 36, 40 f., BGHSt 46, S. 212, 218, BGHSt 47, 278, 280 /282, BGH, NJW 2005, 689/692).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Traunstein, 06.10.2006 - 7 Ns 110 Js 43293/04
    Schon seit dem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, S. 198, 208) hat das Bundesverfassungsgericht den Doppelcharakter des Grundrechts als subjektives Abwehrrecht gegen den Staat und als konstituierendes Element objektiver demokratischer und rechtsstaatlicher Ordnung betont.
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

  • BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01

    Vertrieb von Tonträgern mit volksverhetzendem Liedgut

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