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   LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16   

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https://dejure.org/2017,49281
LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16 (https://dejure.org/2017,49281)
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 T 3387/16 (https://dejure.org/2017,49281)
LG Traunstein, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 4 T 3387/16 (https://dejure.org/2017,49281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 2 Abs. 14, § 3, § 4, § 14 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 1, § 59 Abs. 1, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5
    Kein Verbrauch der Abschiebungsandrohung bei Ausreise in einen Drittstaat

  • rewis.io

    Kein Verbrauch der Abschiebungsandrohung bei Ausreise in einen Drittstaat

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 140/15

    Abschiebungshaftsache: Konkludenter Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16
    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BGH vom 20.05.2016, V ZB 140/15).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16
    Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 6/14

    Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei

    Auszug aus LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16
    Im Übrigen würde die unterlasse Benachrichtigung die Haftanordnung nicht rechtswidrig machen (BGH vom 21.01.2016, V ZB 6/14).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Traunstein, 25.01.2017 - 4 T 3387/16
    Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511).
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