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LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HK O 1118/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 128 Abs. 2, § 927, § 929 Abs. 2
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund eines Anerkenntnisses erging und nicht im Parteibetrieb zugestellt wurde - rewis.io
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund eines Anerkenntnisses erging und nicht im Parteibetrieb zugestellt wurde
- ra.de
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 17.07.2018 - 1 HKO 1118/17
- LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HK O 1118/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 21.09.2001 - 5 W 40/01
Streitwert des Aufhebungsverfahrens)
Auszug aus LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17
Vorliegend stand nicht fest, dass die Antragstellerin den Verfügungsantrag im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht weiter verfolgen wollte, sondern den Antrag mangels fortbestehendem Rechtsschutzinteresses für erledigt hielt (hierzu KG Berlin Beschluss vom 21.9.2001, Az. 5 W 40/01, zitiert nach iuris Rn. 2). - OLG Oldenburg, 14.09.2010 - 1 W 40/10
Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung
Auszug aus LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17
Die herrschende Meinung (so beispielhaft OLG Oldenburg Beschluss vom 14.9.2010, 1 W 40/10, zitiert nach iuris, Rn. 11) befasst sich - soweit ersichtlich - mit streitigen Urteilen. - OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 W 106/13
Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO
Auszug aus LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17
Die Streitwertfestsetzung folgt hier dem Hauptsachewert von 33.333,33 EUR, da es nicht nur um den formalen Bestand des Anerkenntnisurteils geht (…Zöller wie oben § 3 Rn. 16, Stichwort: Einstweilige Verfügung; OLG Frankfurt Beschluss vom 28.1.2014, Az. 6 W 106/13, zitiert nach iuris). - LG Stuttgart, 21.02.2014 - 11 O 28/13
Auszug aus LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17
Insofern überzeugen die Kammer auch nicht die Ausführungen des LG Stuttgart Urteil vom 21.2.2014, Az. 11 O 28/13, zitiert nach iuris Rn 36 und 38 nicht. - OLG Köln, 13.10.2017 - 6 U 83/17
Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Urteilsverkündung
Auszug aus LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17
Zur Äußerung des Vollziehungswillens reicht nach herrschender Meinung aus, wenn der einstweilige Verfügungstitel auch im Urteilsverfahren im Parteibetrieb zugestellt wird oder andere Handlungen, die einen vergleichbaren Vollstreckungsdruck erzeugen (OLG Köln GRUR-RR 2018, 268/270) wie Zustellung eines Ordnungsmittelantrags, eine vom Schuldner vereitelte und deshalb unwirksame Vollziehungsmaßnahme.