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   LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16   

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LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16 (https://dejure.org/2017,25577)
LG Verden, Entscheidung vom 19.06.2017 - 1 Qs 218/16 (https://dejure.org/2017,25577)
LG Verden, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 1 Qs 218/16 (https://dejure.org/2017,25577)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Blankettvorschrift;

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    Aus dem Beschluss über die Führungsaufsicht muss sich zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes und zur Begründung einer wirksamen Blankettstrafnorm nach § 145a StGB i.V.m. dem Führungsaufsichtsbeschluss nicht ergeben, dass es sich bei den angeordneten Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a StGB strafbewehrt sind (entgegen BGH 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471 und BGH 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

    Mit Beschluss vom 29.8.2016 lehnte das Amtsgericht Stolzenau die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab unter Verweis auf die Entscheidungen BGH 5 StR 275/15 und 2 StR 512/15 und den dort in Bezug genommenen Bestimmtheitsgrundsatz.

    cc) Zwei Strafsenate des BGH haben in jüngerer Zeit indes hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten (BGH, Beschl. v. 19.8.2015, 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471; BGH Beschl. v. 11.2.2016, 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

    BGH 5 StR 275/15 führt hierzu aus (Rn. 5, zitiert nach juris):.

    Gleiches gilt für die Entscheidung BGH 5 StR 275/15 (dort Rn. 9 - zit. nach juris).

  • BGH, 11.02.2016 - 2 StR 512/15

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Blankettvorschrift:

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    Aus dem Beschluss über die Führungsaufsicht muss sich zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes und zur Begründung einer wirksamen Blankettstrafnorm nach § 145a StGB i.V.m. dem Führungsaufsichtsbeschluss nicht ergeben, dass es sich bei den angeordneten Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a StGB strafbewehrt sind (entgegen BGH 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471 und BGH 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

    Mit Beschluss vom 29.8.2016 lehnte das Amtsgericht Stolzenau die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab unter Verweis auf die Entscheidungen BGH 5 StR 275/15 und 2 StR 512/15 und den dort in Bezug genommenen Bestimmtheitsgrundsatz.

    cc) Zwei Strafsenate des BGH haben in jüngerer Zeit indes hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten (BGH, Beschl. v. 19.8.2015, 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471; BGH Beschl. v. 11.2.2016, 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

  • BGH, 16.08.1996 - 1 StR 745/95

    Bestimmtheitsgebot und Demokratieprinzip (Straftatbestand des Vorrätighaltens zum

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    So hat der BGH z.B. selbst im Falle des Naturschutzstrafrechts mit der dort angewandten sog. extensionalen Verweisungstechnik (Kettenverweisungen) ausgehend von den §§ 30, 30a BNatSchG a.F. auf komplizierte europäische Verordnungen, die für Rechtslaien und damit die Mehrzahl Bürger kaum noch nachzuvollziehen sind, die Bestimmtheit bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.1996, 1 StR 745/95 = BGHSt 42, 219).
  • OLG Braunschweig, 21.11.2016 - 1 Ss 65/16

    Freispruch vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    Den beiden Entscheidungen des BGH folgte in der jüngsten Zeit auch das OLG Braunschweig, wobei sich die Begründung zum vorliegenden Problem im Wesentlichen in der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des BGH unter Verweis auf die beiden Entscheidungen beschränkte (OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2016, 1 Ss 65/16, dort Rn. 13., zit. nach juris).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    Zu beachten ist, dass auf Grund des Parlamentsvorbehalts der Gesetzgeber bereits in der Verweisungsnorm die Grenzen des strafbaren Verhaltens hinreichend klar bestimmen muss, da andernfalls die Grenzen der Strafbarkeit nicht durch "Gesetz", wie es Art. 103 Abs. 2 GG fordert, festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 22.6.1988, 2 BvR 234/87 = BVerfGE 78, 374).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16
    Diesen Entscheidungen vorausgegangen war der Beschluss des OLG Karlsruhe v. 5.8.2010 (1 Ws 107/10 = StV 2010, 643).
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