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   LG Wiesbaden, 06.02.2008 - 5 O 89/07   

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https://dejure.org/2008,18895
LG Wiesbaden, 06.02.2008 - 5 O 89/07 (https://dejure.org/2008,18895)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.02.2008 - 5 O 89/07 (https://dejure.org/2008,18895)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 5 O 89/07 (https://dejure.org/2008,18895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche eines Gebäudeversicherers gegen einen Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens; Leistungspflichten eines Versicherers im Fall des Bestehens einer Doppelversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 59 Abs. 2
    Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer findet auf den Ausgleichsanspruch zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer keine Anwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 41
  • NZM 2009, 800 (Ls.)
  • VersR 2008, 1064
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus LG Wiesbaden, 06.02.2008 - 5 O 89/07
    Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 18.460,44 EUR aus § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog, und beruft sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 -.

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05 - (NJW 2006, S. 3707 ff.) an.

    29 Die Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG entsteht grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, so dass Ausgleichsansprüche der Doppelversicherer durch Handlungen der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherer nachträglich nicht mehr beeinträchtigt werden können (BGH, Urteil vom 13.09.2006, a.a.O).

    30 Darüber hinaus ist der Tatbestand des Ausschluss nach Ziff. 9.2.d) schon deshalb nicht erfüllt, weil ein Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers bereits nicht dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer unterfällt, sondern ein Rückgriff gegen den Mieter aufgrund des Gebäudeversicherungsvertrages ausgeschlossen ist, dem im Wege der ergänzenden Auslegung ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteil vom 13.09.2006, a.a.O.).

    Hieraus folgt eine der Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage, die die analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.09.2006, a.a.O.).

  • LG Coburg, 08.05.2007 - 23 O 869/06

    Regulierung eines Brandschadens ; Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des

    Auszug aus LG Wiesbaden, 06.02.2008 - 5 O 89/07
    Es wirkte sich ansonsten zu Lasten des Mieters aus, wenn er sich durch eine Hausratsversicherung zusätzlich absichern will (vgl. LG Coburg, Urteil vom 08.05.3007 - 23 O 869/06).
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