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   LG Wiesbaden, 20.08.2015 - 2 O 250/14   

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https://dejure.org/2015,74498
LG Wiesbaden, 20.08.2015 - 2 O 250/14 (https://dejure.org/2015,74498)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2 O 250/14 (https://dejure.org/2015,74498)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20. August 2015 - 2 O 250/14 (https://dejure.org/2015,74498)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus LG Wiesbaden, 20.08.2015 - 2 O 250/14
    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entsteht nicht schon mit der einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechtes im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB(BGH v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15).

    Der Anspruch ist auch nicht verjährt, da der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit der einzelnen Prämienzahlung sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BGH v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Wiesbaden, 20.08.2015 - 2 O 250/14
    Zum einen habe der BGH mit Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, entschieden, dass für eine Verwirkung der Ansprüche auch nach beiderseitiger Vertragserfüllung kein Raum sei.

    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus LG Wiesbaden, 20.08.2015 - 2 O 250/14
    Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 260/11, in einer Entscheidung zu § 8 VVG a.F. bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, dass grundsätzlich das Widerspruchsrecht unbefristet fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation über die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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