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   LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11   

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https://dejure.org/2012,21808
LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11 (https://dejure.org/2012,21808)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.06.2012 - 2 S 40/11 (https://dejure.org/2012,21808)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 2 S 40/11 (https://dejure.org/2012,21808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 BGB, § 287 ZPO, § 5 Abs 1 S 1 RDG
    Zur Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall, hier nach der Fraunhofer-Liste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Einziehung der an eine Autovermietung abgetretenen Schadensersatzforderung nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG; Rechtfertigung der Anwendung des Fraunhofer Mietpreisspiegels

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung verstößt nicht gegen RDG -> Schätzung nach Fraunhofer -> Schwacke nicht vorzugswürdig,... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGHZ 106, 377; BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706 m.w.N.).

    Um den am Markt üblichen "Normaltarif" festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1370).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706, VersR 2010, 2054).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2010, 494; VersR 2010, 545; VersR 2010, 683; VersR 2010, 1054).

    Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1370 m.w.N.).

    Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann (vgl. OLG Frankfurt aaO).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGHZ 106, 377; BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706 m.w.N.).

    Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH VersR 2008, 1706).

    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706, VersR 2010, 2054).

    Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769).

    Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1706) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann (vgl. OLG Frankfurt aaO).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH VersR 2005, 568; BGHZ 61, 352; BGH VersR 1974, 657).

    Dies soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird (BGH VersR 2005, 568).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Um den am Markt üblichen "Normaltarif" festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1370).

    Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) könnten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den "Normaltarif' rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2008, 1370 m.w.N.).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2010, 494; VersR 2010, 545; VersR 2010, 683; VersR 2010, 1054).

    Das Gericht ist nur gehalten, Feststellungen zur Erforderlichkeit eines aufgrund der Unfallsituation gegenüber dem "Normaltarif" erhöhten Preises zu treffen, wenn Umstände vorgetragen sind, die eine derartige Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2010, 545).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769).

    Der Tatrichter ist damit grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (vgl. BGH VersR 2011, 769; OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH VersR 2008, 699; VersR 2010, 494; VersR 2010, 545; VersR 2010, 683; VersR 2010, 1054).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643).

  • KG, 02.09.2010 - 22 U 146/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Der Tatrichter ist damit grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (vgl. BGH VersR 2011, 769; OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 U 94/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Der Tatrichter ist damit grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (vgl. BGH VersR 2011, 769; OLG Stuttgart, DAR 2009, 705; OLG Köln, NZV 2010, 514 f.; KG, DAR 2010, 642, 643).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

    Auszug aus LG Wiesbaden, 21.06.2012 - 2 S 40/11
    Die Kammer erachtet im vorliegenden Fall den sog. "Fraunhofer-Mietpreisspiegel" als vorzugswürdig gegenüber der sog. "Schwacke-Liste" und schließt sich diesbezüglich zusammen mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.6.2010, Az. 16 U 14/10) den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 21.8.2009, Az. I-6 U 6/09, 6 U 6/09) an.
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

  • OLG Köln, 21.08.2009 - 6 U 6/09

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Maßgeblicher Mietpreisspiegel

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • OLG Köln, 20.07.2010 - 25 U 11/10

    Umfang der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 216/72

    Umfang des Schadensersatzes bei Anmietung eines Ersatzwagens

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

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