Rechtsprechung
LG Wuppertal, 12.07.2016 - 7 O 34/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kollision bei Linksabbiegevorgang auf bevorrechtigte Straße kein unabwendbares Ereignis
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 12.07.2016 - 7 O 34/14
- OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 1 U 147/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14
Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2016 - 7 O 34/14
Kollidiert in einem solchen Fall der Linksabbieger mit einem auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Fahrzeug, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat (OLG München, NJW 2015, 1892). - OLG Düsseldorf, 16.01.2006 - 1 U 102/05
Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2016 - 7 O 34/14
Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldungsbeiträge sind jedoch zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 16501).
- OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 1 U 147/16
Haftungsverteilung bei Kollision eines links an einer zum Stillstand gekommenen …
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 7 O 34/14) wird zurückgewiesen.Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 7 O 34/14) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 1. an den Kläger 6.048,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 12.07.2016 (Az.: 7 O 34/14) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn neben den vom Landgericht zugesprochenen 6.048,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 weitere 2.016,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen;.
- OLG Dresden, 05.01.2023 - 8 U 901/22
Pflichten des Geradeausverkehrs beim Einordnen eines vorausfahrenden Fahrzeugs …
Im Falle des Rechtsüberholens eines sich im Kreuzungsbereichs links einordnenden Fahrzeugs kann der Pflichtenstatus des § 1 Abs. 2 StVO somit einzelfallabhängig gefahrvermeide Fahr- und Verhaltensweisen bedingen (BGH, VersR 1969, 1148; siehe auch LG Wuppertal, Urteil vom 12.07.2016 - 7 O 34/14, juris Rn. 34; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 922).