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   LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16   

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https://dejure.org/2017,425
LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16 (https://dejure.org/2017,425)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2017 - 6 O 103/16 (https://dejure.org/2017,425)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - 6 O 103/16 (https://dejure.org/2017,425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berichterstattung nur bei Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen zulässig

 
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  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH NJW 1977, 1288 u. NJW 1997, 1148).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 26/71

    Verantwortlichkeit für Anzeigen bzw. Inserate in einer Zeitung

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16
    Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH NJW 1972, 1658).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16
    Ist der sich Äußernde danach nicht in der Lage, seine Behauptungen mit Belegtatsachen zu fundieren, so wird seine Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung behandelt (BVerfG NJW 1999, 1322).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.01.2017 - 6 O 103/16
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH NJW 1977, 1288 u. NJW 1997, 1148).
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