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   LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01   

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https://dejure.org/2002,12171
LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01 (https://dejure.org/2002,12171)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.04.2002 - 2 O 134/01 (https://dejure.org/2002,12171)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19. April 2002 - 2 O 134/01 (https://dejure.org/2002,12171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Gebäudeversicherers zur Entschädigung eines Brandschadens; Regressanspruch eines Gebäudeversicherers gegenüber einem Brandverursacher; Beschränkung der Haftung eines Mieters auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz; Einstandspflicht für Mietsachenschäden

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; BGB § 823; AHB § 4 I Nr. 6
    Konkludenter Regressverzicht des Versicherers bei leichter Fahrlässigkeit auch bei Heimunterbringungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 797
  • VersR 2002, 1281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01
    Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Versicherer konkludent auf einen Regress gegen den Mieter insoweit verzichtet, als ihr auch gegen ihren Versicherungsnehmer der sRückgriff versagt gewesen wäre (vgl. BGH VersR 2001, 94 ff.; BGH VersR 2001, 856 f.).

    Beweisbelastet ist insofern die Klägerin als Versicherer (vgl. BGH VersR 2001, 856 (857)).

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01
    Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Versicherer konkludent auf einen Regress gegen den Mieter insoweit verzichtet, als ihr auch gegen ihren Versicherungsnehmer der sRückgriff versagt gewesen wäre (vgl. BGH VersR 2001, 94 ff.; BGH VersR 2001, 856 f.).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1999 - 24 U 77/98

    Verursachung eines Brandes durch den Wohnungsmieter

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01
    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist weder das Rauchen im Bett liegend noch auf dem Bett sitzend als grob fahrlässig anzusehen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Zigarette in unmittelbarer Bettnähe in ermüdetem Zustand geraucht wird und deshalb mit einem Einschlafen während des Rauchens zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 167; OLG Hamm VersR 1989, 1256).
  • OLG Hamm, 20.06.1989 - 20 W 31/89
    Auszug aus LG Wuppertal, 19.04.2002 - 2 O 134/01
    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist weder das Rauchen im Bett liegend noch auf dem Bett sitzend als grob fahrlässig anzusehen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Zigarette in unmittelbarer Bettnähe in ermüdetem Zustand geraucht wird und deshalb mit einem Einschlafen während des Rauchens zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 167; OLG Hamm VersR 1989, 1256).
  • LG Bonn, 25.06.2003 - 1 O 6/03

    Ausgestaltung der Leistungspflicht einer Feuerversicherung gegenüber einem

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Mieter nach Inanspruchnahme im Regressprozess der Feuerversicherung seinerseits Ansprüche auf Ersatz gegen seine Haftpflichtversicherung zustehen sollten, dieser im Hinblick auf die regelmäßig hohen Schadenssummen die Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrages riskiert und der Neuabschluss einer Versicherung - wenn überhaupt - nur unter schlechteren Bedingungen möglich sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 09.01.2002, Az,: 20 U 58/01 in VersR 2002, S. 1280; LG Wuppertal, Urteil v. 19.04.2002, Az.: 2 0 134/01 in VersR 2002, S. 1281) .
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