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   LG Wuppertal, 19.10.2006 - 9 S 128/06   

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https://dejure.org/2006,22715
LG Wuppertal, 19.10.2006 - 9 S 128/06 (https://dejure.org/2006,22715)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2006 - 9 S 128/06 (https://dejure.org/2006,22715)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 9 S 128/06 (https://dejure.org/2006,22715)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzrechtliche Ausgestaltung der Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung von Zwischenmietzinsen der Insolvenzschuldnerin als Zwischenvermieterin; Ausgestaltung der Rechtsposition eines gewerblichen Vermieters als Gläubiger gegenüber seiner in Insolvenz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2006 - 9 S 128/06
    Diese Situation hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 ff) jedoch unter Abwägung aller gegenseitigen Interessen durchaus gebilligt.

    Allein dies entspricht den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 151, 353 ff aufgezeigten Grundsätzen.

    Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht, der Insolvenzverwalter hätte auf jeden Fall die Mietzinsforderung erfüllen müssen, auf das Urteil BGHZ 151, 353 ff bezieht, hat er übersehen, dass dort lediglich ausgeführt wird, dass der Verwalter unter Umständen zwar leisten darf , nicht aber, dass er leisten muss .

    Außerdem könnte die Auslegung, der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter sei während des Insolvenzverfahrens zu Zahlungen an die Gläubiger verpflichtet, zu einer Abweichung von der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 ff) führen, in der ausgeführt ist, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zu Zahlungen an die Gläubiger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (vgl. Tetzlaff in Juris-PR-BGH ZivilR 34/2005 Anm. 6).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03

    Kündigung des Zwischenmietvertrages wegen Nichtweiterleitung des erhaltenen

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2006 - 9 S 128/06
    Soweit das Amtsgericht pauschal unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (VIII ZR 394/03 - Kopie Bl. 31 ff d.A.) davon ausgeht, dass eine Fehlinformation in dem Schreiben vom 5.12.2006 darin lag, dass ein Kündigungsrecht des Klägers vor Ende Januar 2001 verneint wurde, während dem Kläger in jedem Falle ein sofortiges Kündigungsrecht zugestanden hätte, ist dies nicht völlig korrekt.

    Angesichts der Möglichkeit, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (VIII ZR 394/03) ihrem Wortlaut nach auch dahin zu verstehen, dass auch ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter nicht ankündigen darf, die ihm faktisch gem. § 112 InsO gegebene Frist für eine Nichtzahlung zu nutzen, ohne dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges möglich ist, ist die Rechtslage nicht eindeutig.

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