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   LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20   

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https://dejure.org/2020,31351
LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20 (https://dejure.org/2020,31351)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2020 - 9 T 132/20 (https://dejure.org/2020,31351)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 9 T 132/20 (https://dejure.org/2020,31351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Feststellung der Geschäftsfähigkeit bei Vollmachtswiderruf

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 146
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18

    Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20
    Die Befolgung des Willens der Beteiligten ist nämlich grundsätzlich Amtspflicht eines Notars (BGH, VI ZR 229/80, juris; Sandkühler, a.a.O., § 19, Rdn. 50 und 87).Hiervon könnte der Notar im gegebenen Zusammenhang allenfalls (BGH, V ZB 119/18, juris: "Nur der ... auf eine Evidenzkontrolle beschränkte Prüfungsmaßstab trägt der Aufgabenverteilung zwischen dem Notar und den Zivilgerichten hinreichend Rechnung.") dann befreit sein, wenn die Beschwerdeführerin nach seiner Überzeugung bei Abgabe der unter dem 03.07.2020 getätigten Erklärungen geschäftsunfähig gewesen wäre.
  • BGH, 26.10.1982 - VI ZR 229/80

    Notar - Pflicht - Weisungen - Mandant - Auftragsgeber - Steuer

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.10.2020 - 9 T 132/20
    Die Befolgung des Willens der Beteiligten ist nämlich grundsätzlich Amtspflicht eines Notars (BGH, VI ZR 229/80, juris; Sandkühler, a.a.O., § 19, Rdn. 50 und 87).Hiervon könnte der Notar im gegebenen Zusammenhang allenfalls (BGH, V ZB 119/18, juris: "Nur der ... auf eine Evidenzkontrolle beschränkte Prüfungsmaßstab trägt der Aufgabenverteilung zwischen dem Notar und den Zivilgerichten hinreichend Rechnung.") dann befreit sein, wenn die Beschwerdeführerin nach seiner Überzeugung bei Abgabe der unter dem 03.07.2020 getätigten Erklärungen geschäftsunfähig gewesen wäre.
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