Rechtsprechung
LG Wuppertal, 23.12.2010 - 9 S 351/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verjährung aller Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter; Beginn der Verjährung aller Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 548 Abs. 1 S. 2
Verjährung aller Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter; Beginn der Verjährung aller Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 12.11.2009 - 90 C 162/08
- LG Wuppertal, 23.12.2010 - 9 S 351/09
- BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05
Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2010 - 9 S 351/09
Denn der Mieter hat nach herrschender Meinung das Recht, die gemietete Sache auch schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben (…Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9.Auflage, § 546, Rdn. 23 ff; offen gelassen: BGH NJW 2006, 1588, 1589). - BGH, 23.06.2010 - XII ZR 52/08
Grundstücksmiete: Verjährungsfrist für Vermieteransprüche wegen Verschlechterung …
Auszug aus LG Wuppertal, 23.12.2010 - 9 S 351/09
Gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Verjährung aller Schadensersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gleich aus welchem Rechtsgrund (BGH XII ZR 52/08, Rdn. 18) mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.