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   LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03   

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https://dejure.org/2004,16883
LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03 (https://dejure.org/2004,16883)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.09.2004 - 12 O 76/03 (https://dejure.org/2004,16883)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24. September 2004 - 12 O 76/03 (https://dejure.org/2004,16883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Rechtsmissbräuchliches Betreiben des Ausschlussverfahrens durch den Hauptaktionär; Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff Aktiengesetz; Angemessenheit der vom Hauptaktionär ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Dass auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum in den Schutzbereich des das Eigentum gewährleistenden Artikel 14 GG gehört, steht außer Frage (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671).

    Vielmehr ermächtigt er sie zu einer Umgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären, die vom Gesetzgeber damit begründet wird, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall zwar nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle Schwierigkeiten und unter Umständen die Verzögerung der von ihm als sinnvoll erachteten unternehmerischen Maßnahmen mit sich bringt (BVerfG, ZIP 2000, 1670, 1671).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Nach alledem steht völlig außer Frage, dass auch die Zulässigkeit des gesetzlich geregelten Hinauswurfs der Minderheitsaktionäre von der Wahrung der berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheit abhängt, nämlich durch einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen etwaigen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht (hier: die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage) und die Vorsorge einer wirtschaftlich vollen Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (hier: die - neuerdings im Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren - SpruchG - geregelte Barabfindung - vgl. § 1 Nr. 3 SpruchG (vgl. BVerfGE 14, 263 ff.) Diese Voraussetzungen sind hier also erfüllt.
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 35/03

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische

    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Bis dahin behält der Aktionär seine Stellung als Anteilsinhaber mit der Folge, dass er daraus resultierende Ansprüche insbesondere Dividenden oder Ausgleichsansprüche geltend machen kann (OLG Hamburg NZG, 978, 979; OLG Köln BB 2003, 2307, 2309).
  • LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Die Akten 12 O 119/03 waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Im übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen, deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt wird, überhaupt nicht geschützt (siehe auch OLG Hamburg, NZG 2003, 978, 979).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus LG Wuppertal, 24.09.2004 - 12 O 76/03
    Überdies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 16.01.2004 (I - 16 W 63/03) ausgeführt:.
  • LG Wuppertal, 06.11.2003 - 12 O 119/03
    Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, daß die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1. bis 7. (LG Wuppertal, Aktenzeichen 12 O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23. Mai 2003 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluß von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben (Aktenzeichen 12 O 76/03 LG Wuppertal).

    (LG Wuppertal, Aktenzeichen 12 O 76/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom.

    Die Akten 12 O 76/03 LG Wuppertal waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Auswirkungen des Aufschubs auf die Körperschaft als solche sind nicht festzustellen, zumal die Hauptaktionärin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. (auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 20.10.2003, Bl. 293 d.A.) bereits vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist die Eintragung des zeitgleich mit dem Squeeze-Out-Beschluß beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Antragstellerin (als abhängiger Gesellschaft) und der EdCar (als herrschender Gesellschaft), den die Antragsgegnerin zu 2. ebenfalls angefochten hat (Ausgangsverfahren 12 O 83/03 - jetzt 12 O 76/03 LG Wuppertal), in das Handelsregister erreicht hat, so daß sie schon jetzt die Leitungsmacht gemäß § 308 AktG hat.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03
    Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1. bis 7. - 12 O 76/03 LG Wuppertal - gegen die Wirksamkeit des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
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