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   LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01   

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https://dejure.org/2002,6208
LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01 (https://dejure.org/2002,6208)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.02.2002 - 14 O 82/01 (https://dejure.org/2002,6208)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 14 O 82/01 (https://dejure.org/2002,6208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1621
  • DB 2002, 2041
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die "Art der Abstimmung" i.S. von § 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte "Abstimmungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Hüffer aaO § 130 Rdn. 19; Krieger ZIP 2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645; Spindler/Stilz/Wicke aaO § 130 Rdn. 31, 51; a.A. wohl MünchKommAktG/Kubis aaO § 130 Rdn. 35, 53).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die "Art der Abstimmung" im Sinne von § 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte "Abstimmungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (BGH a.a.O. unter Verweis auf OLG Düsseldorf a.a.O.; Hüffer a.a.O. § 130 Rn 19; Krieger ZIP 2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645).
  • OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

    Die Klägerin hat jedoch keinen evidenten Rechtsverstoß behauptet, den der Notar hätte rügen müssen; soweit der Notar, wie die Klägerin meint, gegen seine Überwachungspflicht verstoßen haben soll, ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund; ein solcher Verstoß könnte nur zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Notar führen, jedoch nicht die Wirksamkeit der Protokollierung in Frage stellen (vgl. Priester EWiR 2002, 645 [LG Wuppertal 26.02.2002 - 14 O 82/01] [646] zu § 130 AktG ).
  • OLG Hamburg, 11.08.2003 - 11 W 28/03
    Die Klägerin hat jedoch keinen evidenten Rechtsverstoß behauptet, den der Notar hätte rügen müssen; soweit der Notar, wie die Klägerin meint, gegen seine Überwachungspflicht verstoßen haben soll, ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund; ein solcher Verstoß könnte nur zu einem Amtshaftungsanspruch des Notars führen, jedoch nicht die Wirksamkeit der Protokollierung in Frage stellen (vgl. Priester EWiR 2002, 645 [646] zu § 130 AktG).
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