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LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 70
BeurkG 36, 37 Nr. 2, AktG § 245 Nr. 1, 241 Nr. 2, 130
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen fehlender eigener Wahrnehmung des Notars - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01
- OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 1621
- DB 2002, 2041
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die "Art der Abstimmung" i.S. von § 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte "Abstimmungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (…vgl. OLG Düsseldorf aaO;… Hüffer aaO § 130 Rdn. 19; Krieger ZIP 2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645;… Spindler/Stilz/Wicke aaO § 130 Rdn. 31, 51;… a.A. wohl MünchKommAktG/Kubis aaO § 130 Rdn. 35, 53). - OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: …
Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die "Art der Abstimmung" im Sinne von § 130 Abs. 2 AktG; das dort weiter genannte "Abstimmungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (…BGH a.a.O. unter Verweis auf OLG Düsseldorf a.a.O.;… Hüffer a.a.O. § 130 Rn 19; Krieger ZIP 2002, 1597; Priester EWiR 2002, 645). - OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03
Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")
Die Klägerin hat jedoch keinen evidenten Rechtsverstoß behauptet, den der Notar hätte rügen müssen; soweit der Notar, wie die Klägerin meint, gegen seine Überwachungspflicht verstoßen haben soll, ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund; ein solcher Verstoß könnte nur zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Notar führen, jedoch nicht die Wirksamkeit der Protokollierung in Frage stellen (vgl. Priester EWiR 2002, 645 [LG Wuppertal 26.02.2002 - 14 O 82/01] [646] zu § 130 AktG ). - OLG Hamburg, 11.08.2003 - 11 W 28/03 Die Klägerin hat jedoch keinen evidenten Rechtsverstoß behauptet, den der Notar hätte rügen müssen; soweit der Notar, wie die Klägerin meint, gegen seine Überwachungspflicht verstoßen haben soll, ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund; ein solcher Verstoß könnte nur zu einem Amtshaftungsanspruch des Notars führen, jedoch nicht die Wirksamkeit der Protokollierung in Frage stellen (vgl. Priester EWiR 2002, 645 [646] zu § 130 AktG).