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   LG Wuppertal, 28.08.2007 - 6 T 581/07   

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https://dejure.org/2007,15397
LG Wuppertal, 28.08.2007 - 6 T 581/07 (https://dejure.org/2007,15397)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.08.2007 - 6 T 581/07 (https://dejure.org/2007,15397)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28. August 2007 - 6 T 581/07 (https://dejure.org/2007,15397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    RBerG Art. 1 § 1; ZPO §§ 79, 899, 900
    Berechtigung von Inkassounternehmen zur Beantragung der EV-Abgabe (Aufgabe von LG Wuppertal DGVZ 2000, 39)

  • beck.de PDF, S. 12
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Wuppertal, 16.06.1999 - 6 T 430/99

    Beschwerde in einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus LG Wuppertal, 28.08.2007 - 6 T 581/07
    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen ihrer titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2004, die Zwangsvollstreckung. Sie hat mit Schrift der weiteren Beteiligten zu 1 vom 30. März 2007 den weiteren Beteiligten zu 2 u. a. beauftragt, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und durchzuführen. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Einleitung dieses Verfahrens unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 16. Juni 1999 (6 T 430/99) abgelehnt mit der Begründung, den Inkassobüros wie den Rechtsbeiständen sei der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verwehrt, da ihnen nach dem Rechtsberatungsgesetz lediglich die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet sei; bei dem Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung handele es sich hingegen um ein gerichtliches Verfahren.

    Die Kammer hält an ihrer Auffassung, wonach Inkassounternehmen, denen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG die Erlaubnis erteilt worden ist, außergerichtlich Forderungen einzuziehen, nicht befugt sind, den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu stellen (so im Beschluss vom 16. Juni 1999, 6 T 430/99, vgl. DGVZ 2000, 39 f.) nicht weiter fest.

  • BVerfG, 27.08.2001 - 1 BvR 1653/00

    Keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit von Inkassounternehmen durch

    Auszug aus LG Wuppertal, 28.08.2007 - 6 T 581/07
    Hierfür spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2001 (Aktenzeichen 1 BvR #####/####, vgl. NJW 2002, 285 ff.) ausgeführt hat, es spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 899 Abs. 1 ZPO nicht als gerichtliches Verfahren anzusehen.
  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2000 - 13 T 128/00
    Auszug aus LG Wuppertal, 28.08.2007 - 6 T 581/07
    Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Kammer und eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main (Rpfleger 2000, 558) zurückgewiesen.
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